LG Landshut: Bank haftet bei Phishing-Attacke auch bei einfacher Fahrlässigkeit des Kunden

Internet, IT und Telekommunikation
16.09.2011516 Mal gelesen
Nach einer Entscheidung des Landgerichtes Landshut kann sich die Bank auch bei bei der Eingabe von 100 TAN nicht einfach vor ihrer Haftung drücken. Ob sie Schadensersatz leisten muss, kann im Einzelfall sehr unterschiedlich sein.

Nach einer Entscheidung des Landgerichtes Landshut kann sich die Bank auch bei einem weniger umsichtigen Verhalten des Kunden nicht immer vor ihrer Haftung drücken. Gleichwohl sollten Sie vorsichtig sein.

Vielerorts werben Banken fürs Onlinebanking zu günstigen Konditionen. Dabei sollten Kunden allerdings auch bedenken, dass das Führen von einem Online-Banking auch seine Risiken birgt.

So war es auch im zugrundeliegenden Fall. Dort wurde ein Kunde das Opfer einer Phishing-Attacke, bei der ein Trojaner auf seinen Computer geschleust wird. Als er sich einloggen wollte, wurde er auf eine andere Webseite gelenkt. Dies erkannte er jedoch nicht, weil diese Seite täuschend echt aussah. Dort sollte er hundert TAN-Nummern eingeben, weil angeblich aus Sicherheitsgründen alle laufenden TAN-Listen aus dem Verkehr genommen werden müssten. Der Kunde glaubte das und kam dem nichtsahnend nach. Dies hatte zur Folge, dass Kriminelle von seinem Konto insgesamt 6.000 € abgebucht haben. Das Geld wollte der empörte Kontoinhaber von seiner Bank ersetzt haben. Diese weigerte sich jedoch, für den entstandenen Schaden aufzukommen.

Der Kunde berief sich darauf, dass die Aufforderung täuschend echt ausgesehen habe. Ihm seien keine Zweifel gekommen, da aus seiner Sicht ein plausibler Grund angegeben worden sei. Sein Rechner sei durch ein aktuelles Virenschutzprogramm und eine Firewall gesichert.

Die Bank konterte damit, dass eine TAN nur dann eingegeben werden dürfe, wenn vorher beispielsweise eine Überweisung erfasst worden sei. Zudem dürfe beim Login niemals die TAN angegeben werden. Ein Kunde müsse spätestens dann hellhörig werden, wenn er zu der Eingabe von 100 TAN-Nummern aufgefordert wird.

Das Landgericht Landshut verurteilte die Bank gleichwohl mit Urteil vom 14.07.2011 (Az. 24 O 1129/11) zum Schadensersatz. Dies ergibt sich erst einmal daraus, dass insgesamt 6 Überweisungen ohne Auftrag des Klägers erfolgt sind. Die Bank muss in einem solchen Fall nach § 675v Abs. 2 BGB  nur dann nicht haften, wenn der Kunde auf grob fahrlässige Weise seine Pflichten verletzt hat. Er hat nach Auffassung des Gerichtes nicht grob fahrlässig gehandelt, weil ihm nicht bewusst gewesen ist, dass er Dritten die TAN offenbart hat. Darüber hinaus berücksichtigten die Richter allerdings auch, dass er als Osteuropäer nicht so gut die deutsche Sprache beherrscht und sich mit Computern nicht auskennt.

Aufgrund dieser einzelfallbezogenen Argumentation können Kunden nicht darauf vertrauen, dass bei ihnen ebenso entschieden wird. Außerdem fehlt es noch an einer gesicherten Rechtsprechung. Betroffene sollten bei Problemen mit Ihrer Bank oder Sparkasse eine Verbraucherzentrale oder einen Rechtsanwalt aufsuchen.

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