OLG Frankfurt/Main zur Bestimmtheit von abzugebenden Unterlassungserklärungen

OLG Frankfurt/Main zur Bestimmtheit von abzugebenden Unterlassungserklärungen
05.09.2011824 Mal gelesen
Abgegebene Unterlassungserklärungen bei Abmahnung wegen Buchpreisbindung müssen so klar und bestimmt genug formuliert sein, dass eine Wiederholungsgefahr ausgeräumt ist. (Beschluss vom 31.05.2011 - Az. 11 W 15/11)

Die Frankfurter Richter hatten über einen Fall zu entscheiden, in dem es um die Nichtbeachtung der Buchpreisbindung ging. Der Händler hatte aufgrund eines Verstoßes eine Abmahnung erhalten, in der er zur Unterzeichnung einer strafbewehrten Unterlassungserklärung aufgefordert wurde. Diese wurde aufgrund ihres Umfangs -alle in Deutschland erhältlichen Titel- jedoch nicht unterzeichnet. Vielmehr gab er eine eigene Unterlassungserklärung ab, die sich nur auf den betroffenen Buchtitel des Testkaufs bezog.

Hauptziel einer abzugebenden strafbewehrten Unterlassungserklärung ist, dass der Erklärende keinen weiteren gleichartigen Rechtsverstoß begeht. Es geht somit nicht nur um den ganz konkreten Einzelfall, sondern auch um die Wiederholungsgefahr in Bezug auf weitere Titel.

Nach Ansicht der Richter ist eine auf den betroffenen Titel beschränkte Unterlassungserklärung damit nicht geeignet, die Wiederholungsgefahr auszuräumen. Der Händler hätte sonst weiterhin die Möglichkeit, gleichartige Rechtsverstöße zu begehen. Auch eine Erweiterung der Unterlassungserklärung auf alle Titel der Verlage, die von der Rechtsanwaltskanzlei vertreten werden, sei aus diesen Gründen unzureichend. Eine strafbewehrte Unterlassungserklärung muss Preisbindungsverstöße allgemein und nicht nur bezogen auf verschiedene Bücher umfassen.

Fazit: Unter Berücksichtigung einer ebenfalls aktuellen Entscheidung des OLG Köln zur Unzulässigkeit von zu weit gefassten Abmahnungen ist dies eine weitere bemerkenswerte Entscheidung der obergerichtlichen Rechtsprechung. Mit den beiden Entscheidungen werden sowohl die Pflichten des Abmahners zur Konkretisierung seiner Vorwürfe als auch des Abgemahnten zur Formulierung der Unterlassungserklärung in den Fokus gestellt.

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