Aktuelles zum Thema: Wechsel des Telefonanschlusses von der Telekom zu privaten Betreibern/ "Slamming"-Methoden – Rechtsanwältin Wienen, Berlin, informiert

Internet, IT und Telekommunikation
07.03.20071955 Mal gelesen

Wer eine "Auftragsbestätigung" im Briefkasten nach einer bestimmten Art von Telefonanrufen findet, sollte vorsichtig sein. Solche Methoden und "Aquiseformen" können rechtswidrig sein. Aus diesem Grund hat nun die Wettbewerbszentrale gegen den Berliner Telekommunikationsdienstleister FlexFon vor dem Landgericht Berlin (Az. 15 O 537/06) eine Unterlassungs-verpflichtung erwirkt.

Vertragsstrafe im Falle der Zuwiderhandlung
FlexFon musste sich dadurch dazu verpflichten, "gegenüber Telefonkunden keine Umstellung von Telekommunikationsdienstleistungen auf das FlexFon-Angebot ohne ausdrücklichen Auftrag oder Einverständnis des Kunden vorzunehmen", wie die Wettbewerbszentrale auf der Seite http://wettbewerbszentrale.de in ihrer Pressemitteilung vom 24.01.2007 berichtet. Flex Fon müsse im Falle der Zuwiderhandlung eine Vertragsstrafe zahlen.

"Slamming"
FlexFon, ein Reseller der Colt Telecom GmbH, habe betroffene Telefonkunden unter dem Vorwand angerufen, dass sie ein "Preselection-Angebot" gewonnen hätten. Kurze Zeit später hätten die Kunden eine "Auftragsbestätigung" von FlexFon erhalten. Darin sei die Umstellung des Telefonanschlusses auf das FlexFon-Angebot mitgeteilt worden. Dabei hätte aber gar kein Kundenauftrag oder Einverständnis für diese Umstellung vorgelegen. Bei dieser "Methode" handelt es sich um sogenanntes "Slamming". Telefonnutzer und Kunden in ähnlich gelagerten Fällen, die durch "Slamming" betroffen sind, sollten sich von spezialisierten Anwälten rechtlich beraten lassen bzw. die Wettbewerbszentrale informieren.