Kammergericht Berlin: Keine generelle Vorprüfungspflicht für Hotelbewertungsforen bei Bewertungen durch Nutzer

Kammergericht Berlin: Keine generelle Vorprüfungspflicht für Hotelbewertungsforen bei Bewertungen durch Nutzer
19.08.2011618 Mal gelesen
Eine Hotelbetreiberin ist auch in zweiter Instanz vor dem Kammergericht Berlin mit einem Unterlassungsanspruch gegen den Betreiber einer Hotel-Bewertungsplattform gescheitert.

Dem Urteil lag folgender Fall zugrunde:
Eine Nutzerin hatte nach Ihrem Urlaub in dem betroffenen Internet-Bewertungsportal eine Bewertung zu dem von Ihr besuchten Hotel verfasst.

Unter der Überschrift "Für 37,50 € pro Nacht u. Kopf im DZ gabs Bettwanzen" behauptete sie unter anderem, die Zimmer und Betten seien mit Bettwanzen befallen gewesen. Eine Mitarbeiterin vor Ort habe erklärt, dies komme schon mal vor. Die verseuchten Zimmer seien dann erst auf mehrmalige telefonische Nachfrage geschlossen worden. In der Bewertung fanden sich folgende weitere Aussagen der Urlauberin:

- die Matratze besteht aus ca. 4 cm Schaumstoff
- sauber war nur das Badezimmer
- das Zimmer sei mit einem Fernseher anno 91 ausgestattet gewesen
- das Fernsehgerät sei absichtlich schlecht befestigt, da bei Beschädigung 50,- € gezahlt werden müssten.

Die Hotelbetreiberin hatte diese Bewertung nach Kenntnisnahme beim Bewertungsportal beanstandet, woraufhin der Eintrag umgehend entfernt wurde.

In erster Instanz hatte das Landgericht den Antrag der Hotelbetreiberin mit der Begründung zurückgewiesen, dass der Bewertungsportalbetreiber seinen Pflichten dadurch hinreichend nachgekommen sei, dass er nach Beanstandung den Eintrag umgehend offline genommen habe.

Diesen Ausführungen stimmten die Berliner Richter im Berufungsverfahren  zu. Das Bewertungsportal sei ein Diensteanbieter im Sinne des Telemediengesetzes, wonach für solche Anbieter aus Gründen der Unzumutbarkeit gerade keine generelle Vorprüfungspflicht inhaltlicher Art gegeben ist. Vielmehr genüge die umgehende Offline-Schaltung des Eintrags nach Beanstandung durch einen Betroffenen.

Dem stünden auch nicht die wirtschaftlichen Konsequenzen für die betroffenen Tourismusunternehmen entgegen. Der Nutzer könne sich schließlich bei vielen verschiedenen Portalen informieren und würde Ausreißer im Bewertungsprofil schnell erkennen. Sollte es sich dennoch um eine unwahre Aussage handeln, könne der Eintrag, wie hier geschehen, auf Verlangen schnell und unproblematisch vom Netz genommen werden.

Die Richter betonten allerdings die Pflicht der Bewertungsportalbetreiber, in den Nutzungsbedingungen darauf hinzuweisen, dass weder vorsätzlich noch fahrlässig unwahre Inhalte ins Netz gestellt werden dürften. Dies genüge zum Schutz der Tourismusbetreiber. Es sei insbesondere nicht erforderlich, vor der Veröffentlichung eines Nutzers dem betroffenen Tourismusunternehmen Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.

Fazit: Sollten Sie von einer negativen Nutzerkritik betroffen sein, wenden Sie sich zunächst an den Portalbetreiber, damit dieser den Eintrag offline schaltet. Reagiert der Betreiber nicht innerhalb weniger Tage wie gewünscht, sollten Sie anwaltlichen Rat hinzuziehen und notfalls eine einstweilige Verfügung erwirken. Bei solchen und weiteren Fragen stehen wir Ihnen selbstverständlich gerne beratend zur Seite.

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