Ausgangspunkt des Rechtsstreits vor dem Landgericht Köln, dem die Berufung vor dem Oberlandesgericht Köln folgte, war die folgende Äußerung einer Restauranttesterin in einem Fachmagazin:
"Enttäuschte: Das traditionsreiche Gasthaus hat zwar eine schicke neue Lounge mit glasumrahmter Theke und blauem Lichtdesign, und die Holzterrasse ist im Sommer noch immer der beliebteste Platz. Dem holzgetäfelten Gourmetrestaurant täte eine Auffrischung allerdings ebenfalls gut. Die Variation von der Gänseleber mit Eis auf säuerlichem Himbeergelee, Mousse-Röllchen und einem arg festen Würfel in Schokolade hatte einen leicht bitteren Nachgeschmack, der Hummer auf Kalbs-kopf war dagegen nahezu aromafrei. Zum Maibock servierte der sehr altmodisch-steife Service ("bitte sehr, gnädige Frau") ein mehliges Haselnuss-Kartoffel-Püree, und auch das mächtige Soufflé mit Panna cotta zum Rhabarber-Dessert war ausdruckslos. Einziger Lichtblick: der geschmorte Schenkel vom Milchferkel auf Spitzkohl mit Kreuzkümmeljus. Und warum nach der Vorspeise die (trockenen) Brötchen im Brotkorb gegen ebenso trockene neue ausgetauscht wurden, haben wir auch nicht verstanden."
Die Klägerin sah sich nicht durch (ggf. unwahre) Tatsachenbehauptungen betroffen, sondern vielmehr durch die negativen Wertungen der Testesserin. Deren Bemerkungen bringen nach Ansicht der Kölner OLG-Richter schwerpunktmäßig die von subjektiven geschmacklichen Einordnungen geprägte Beurteilung der Testperson zum Ausdruck. Zwar sind solche subjektiven Äußerungen grundsätzlich vom Grundrecht der Meinungsfreiheit gedeckt. Allerdings gilt dieses Grundrecht nicht schrankenlos. Es ist hingegen eine Interessenabwägung vorzunehmen, bei der in diesem Fall auf der anderen Seite das Recht zur Ausübung des Gewerbebetriebs steht. Ein Gewerbebetrieb muss sich durchaus der Kritik seiner Leistung in einem offenen Markt stellen und ein Kritiker hat an sich einen weiten Spielraum. Dahinter steht insbesondere die Vermutung für die Zulässigkeit der freien Rede.
Allerdings ist es insbesondere in diesem Bereich der Spitzengastronomie üblich, dass sich die potentiellen Gäste vorab in einschlägigen Fachzeitschriften und Restaurantführern informieren. Die Leser erwarten darin objektiv-neutrale und sachliche Beschreibungen der Restaurantqualitäten und nicht solche, die stark subjektiv geprägt ist und auf lediglich einem einzigen Besuch eines Einzeltesters basieren. Sie gehen vielmehr davon aus, dass die Beurteilung aus einer Schnittmenge von mehreren Besuchen besteht.
Aufgrund dessen ist der Tester zu einer sorgfältigen Prüfung angehalten, ob er mit seinen Äußerungen den Boden sachlich nicht gerechtfertigter Kritik verlässt. Gerade diesen Maßstäben hält die hier zu beurteilende -ausgeprägt subjektive- Restaurantkritik nach Ansicht der OLG-Richter nicht stand, sodass die Klägerin in der Berufung Erfolg hatte. Maßgeblich im Rahmen dieser Prüfung war das als ganz erheblich einzuordnende Ausmaß materieller und immaterieller Beeinträchtigungen, die dem Gastronom aufgrund der Kritik drohten.
Zwar kann im Segment der gehobenen Gastronomie grundsätzlich zu jeder Zeit ein hohes Leistungsniveau erwartet werden. Allerdings ist hier zu berücksichtigen, dass der Gastronom bis zur Erscheinung einer Neuauflage der negativen Kritik ausgesetzt gewesen wäre und diese Kritik zudem nur auf dem einmaligen Besuch und somit nicht auf gesicherter Grundlage basierte. Den Anforderungen eines wiederholten Besuchs oder der o.g. sorgfältigen Prüfung hat die Beklagte hier nicht genügt.
Sollten Sie in Fachzeitschriften, Bewertungsportalen oder anderweitig negative Kritik erhalten haben und erwägen Sie, dagegen vorzugehen, stehen wir Ihnen selbstverständlich gerne beratend zur Seite. Häufig lässt sich mit dem entsprechenden Autor auch eine unkomplizierte und einvernehmliche Lösung herbeiführen.
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