LG Berlin: Bild darf keinen OSGAR mehr verleihen

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11.08.2011473 Mal gelesen
Das Landgericht Berlin hat entschieden, dass die Axel-Springer AG ihren Preis nicht mehr mit der Bezeichnung OSGAR verleihen darf. Hiergegen wendete sich die Verleiherin des Filmpreises OSCAR.

Nachdem die Axel Springer AG bereits schon längere Zeit in Leipzig den OSGAR verliehen hatte, bekam sie plötzlich Ärger. Sie wurde von einer amerikanischen  Gesellschaft abgemahnt, die den berühmten OSCAR-Filmpreis verleiht. Daraufhin meldete die Springer AG die Bezeichnung "BILD-OSGAR" beim Deutschen Patent -und Markenamt als geschützte Marke an. Hiergegen ging die Verleiherin des OSCARS im Wege der Klage vor. Sie verlangte die Löschung dieser Marke und die Unterlassung der Verwendung.

 

Hiermit war die Axel Springer AG nicht einverstanden. Sie entgegnete, dass ihr Preis nach dem sächsischen Schausteller und Marktschreier Oskar Seifert benannt sei. Zudem verwende sie immer die vorangestellte Bezeichnung "BILD". Darüber hinaus setzte sie zum Gegenangriff an. Sie verlangte im Wege der Gegenklage, dass die Verleiherin des Oscars die Löschung ihrer Wortmarke zulässt.

 

Hierzu entschied das Landgericht Berlin am 02.08.2011 (Az. 16 O 168/10), dass die Axel-Springer AG die Bezeichnung "BILD-OSGAR" nicht mehr verwenden darf. Die Richter stellen zunächst einmal fest, dass die Bezeichnung OSCAR eine rechtlich geschützte Marke darstellt. Sie wird nach wie vor durch die Verleihung des Filmpreises verwendet. Demgegenüber ist die Bezeichnung OSGAR unzulässig, weil aufgrund der großen Ähnlichkeit von beiden Bezeichnungen Verwechslungsgefahr im Sinne des § 14 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG besteht. Daran ändert auch nichts, dass der Zusatz "BILD" vorangestellt wird. Die Gegenklage wurde infolgedessen als unbegründet abgewiesen.