LG Berlin: Springer AG darf keine Preise unter der Bezeichnung OSGAR oder BILD-OSCGAR verteilen

Internet, IT und Telekommunikation
10.08.2011536 Mal gelesen
Landgericht Berlin: Axel-Springer AG darf keine Medienpreise unter der Bezeichnung “OSGAR” bzw. “BILD-OSGAR” verteilen, LG Berlin, 16 O 168/10.

Das Landgericht Berlin hat der Axel-Springer AG mit Urteil vom 02.08.2011 untersagt, das Zeichen "OSGAR" und/oder "BILD-OSGAR" nicht zur Auslobung und/oder Verleihung von Auszeichnungen, Preisen, Prämien, Prädikaten oder Trophäen und/oder betreffend die Organisation oder Durchführung von Auszeichnungs- und Preisverleihungsveranstaltungen und/oder betreffend die Werbung und Vermarktung für die vorbenannten Handlungen zu benutzen bzw. benutzen zu lassen, LG BERLIN, Urteil vom 02.08.2011, Az.: 16 O 168/10.

Geklagt hatte die Academy of Motion Pictures Arts and Sciences, die seit den 30iger Jahren die "richtigen" Oscars verleiht. Sie ist seit 1984 Inhaberin der Wortmarke "OSCAR", die für die "Förderung der Filmindustrie auf dem Gebiet der Unterhaltungsfilme durch Verleihung von Preisen, Prämien und Prädikaten inner­halb der Spielfilmbranche" geschützt ist, sowie der am 14. September 2004 eingetragenen Ge­meinschaftswortmarke "OSCAR" für "Dienstleistungen betreffend die Durchführung einer jährlichen Preisverleihungszeremonie zur Würdigung hervorragender Leistungen in der Film-Industrie".

Die Axel-Springer AG beantragte widerklagend, der Löschung der Gemeinschaftsmarkenregistrierung und der Löschung der deutschen Markenregistrierung "OSCAR" einzuwilligen.

Das Landgericht Berlin gab der Klage statt und wies die Widerklage ab.

Das Gericht bejahte eine Verwechslungsgefahr, da die Waren und Dienstleistungen, für die die Zeichen verwendet würden, nahezu identisch seien und außerdem die Kennzeichen selbst sehr ähnlich seien. Darüber hinaus sei die Marke der Klägerin bekannt, so dass es auch nicht auf den Austausch des Buchstabens C durch den Buchstaben G in der Marke der Beklagten ankomme.

Auch die Widerklage der Axel-Springer AG war erfolglos. Das Gericht folgte insofern nicht der Argumentation der Springer AG, die Klägerin habe ihre Marke auf dem deutschen Markt über 5 Jahre lang gar nicht genutzt (bei Nichtnutzung der Marke kann diese nach 5 Jahren entfallen). Die Klägerin konnte dieses Vorbringen mit dem Argument entkräften, dass die Marke jedenfalls - wenn man schon die Ausstrahlung der "Oscar-Verleihung in Deutschland durch den Fernsehsender Pro7 nicht als Nutzung der Marke verstehe -  in der Werbung für prämierte Filme genutzt werde.

Hier können Sie das Urteil im Volltext lesen.