LG Köln: Einmalige Verwendung fremder Lichtbilder im Rahmen einer eBay-Auktion begründet Anwendbarkeit des § 97a Abs. 2 UrhG

Internet, IT und Telekommunikation
09.08.2011858 Mal gelesen
Das Landgericht Köln hat die einmalige unerlaubte Verwendung urheberrechtlich geschützter Lichtbilder im Rahmen einer eBay-Auktion als unerhebliche Rechtsverletzung in einem einfach gelagerten Fall außerhalb des geschäftlichen Verkehrs eingeordnet.

Gegenstand des Rechtsstreits war eine Klage einer Autoteilefirma aus Berlin auf Erstattung von Abmahnkosten und Zahlung von Schadensersatz.

Der von mir vertretene Beklagte hatte bei der Klägerin über die Internetplatform eBay Reifen erworben. Nach Erhalt der Reifen stellte er fest, dass diese starke Beschädigungen aufwiesen. Nachdem er mit der Klägerin keine Einigung über die Rückabwicklung des Kaufvertrages erzielen konnte, stellte er die Reifen selbst wieder bei eBay zum Weiterverkauf ein und verwendete dabei 6 von der Klägerin zuvor genutzte Bilder, an denen dieser die alleinigen Nutzungsrechte zustanden.

Die Klägerin mahnte den Beklagten wegen einer Urheberrechtsverletzung ab und verlangte die Erstattung von Anwaltskosten in Höhe von 1.192,60 € sowie Schadensersatz in Höhe von € 1.800 EUR (= € 300 pro Foto).

Der Beklagte zahlte auf die Abmahnkosten € 265,70  und pauschalen Schadensersatz in Höhe von € 300.

Die Klägerin machte daraufhin vor dem Amtsgericht Köln die geforderte Differenz klageweise geltend - und unterlag.

Das Amtsgericht hat die Erstattungsfähigkeit der Abmahnkosten auf € 100 begrenzt, da ein Fall des § 97a Abs. 2 UrhG vorliege.Zudem sei für den geltend gemachten Schadensersatz keine Darlegung von Grundlagen für eine gerichtliche Schätzung erfolgt.

Die Klägerin habe lediglich darauf verwiesen, bei einer Nutzung von 3 Monaten sei ein Betrag von € 150 als Lizenzentgelt pro Foto vorgesehen. Das sei aber kein geeigneter Anhaltspunkt für eine Schätzung, wenn die Fotos in einer eBay-Auktion mit einer Dauer von 7 Tagen verwendet würden.

Die Honoratabellen der Mittelstandsgemeinschaft Fotomarketing hatte die Klägerin nicht vorgelegt.

Zudem erkannte das Amtsgericht keinen Anspruch wegen Missachtung der Urheber- oder Lichtbildnerpersönlichkeitsrechte gem. §§ 72, 13 UrhG, da die Klägerin sich nur darauf berufen habe, dass ihr die ausschließlichen Nutzungsrechte an dem Bildmaterial zustünden.

Das Gericht schätzte den Schadensersatz auf € 45 pro Foto und stellte fest, dass der Beklagte damit bereits mehr gezahlt hatte, als er musste. Die Klage wurde abgewiesen.

Die Klägerin ging darauf hin in Berufung vor das Landgericht Köln, beschränkte diese aber auf die Geltendmachung der noch geforderten Abmahnkosten.

Die 28. Zivilkammer des LG Köln stellte nun in ihrem Hinweisbeschluss klar, dass in der einmaligen Verwendung der Lichtbilder der Klägerin zum Zwecke des Weiterverkaufs der Reifen innerhalb einer eBay-Auktion eine unerhebliche Rechtsverletzung in einem einfach gelagerten Fall außerhalb des geschäftlichen Verkehrs zu sehen sein dürfte.

Das Amtsgericht habe die Vorschrift des § 97a Abs. 2 UrhG daher rechtsfehlerfrei angewandt. Es werde daher beabsichtigt, die Berufung nach § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen.

Beraterhinweis:

Der Beschluss des LG Köln betrifft zwar einen Einzelfall. Das Landgericht hat aber den Anwendungsbereich des § 97a Abs. 2 UrhG damit auf die einmalige Verwendung von Fotos im Rahmen einer eBay-Auktion konkretisiert.  Wer künftig die unerlaubte Verwendung von Lichtbildern im Rahmen einer einzelnen eBay-Auktion abmahnt, wird nach der vom LG Köln geäußerten Rechtsauffassung über € 100 hinausgehende Abmahnkosten nur noch dann verlangen können, wenn der Verletzer im geschäftlichen Verkehr handelt.

RA Andreas Schwartmann, Köln.