Der Beklagte wurde mit der Entscheidung verpflichtet, aus einem Streitwert von 50.000 Euro 1.379,80 Euro Abmahnkosten und 2.250,00 Euro Schadensersatz zzgl. Zinsen an dem Rechteinhaber zu zahlen.
Der Klägerin stehe auf Grundlage des GEMA-Tarifs VR-W I für Streams und einem Aufschlag von 50 % 150,00 Euro Schadensersatz pro Musiktitel zu. Eine Begrenzung der Abmahnkosten auf 100,00 Euro nach § 97 a Abs. 2 UrhG sei nicht anwendbar, da es sich bei Urheberrechtsverletzung in Filesharing-Netzwerken nicht um eine unerhebliche Rechtsverletzung handele.
Weitere Informationen zu dem Urteil finden Sie hier:
Rasch Rechtsanwälte - 150 € Schadensersatz pro Titel
GGR Rechtsanwälte
MEDIENRECHT mainz
www.ggr-law.com
www.die-abmahnung.info