AG Hamburg: Schadensersatz in Höhe von 150,00 Euro pro Musiktitel ist angemessen - § 97 a Abs. 2 UrhG nicht anwendbar

AG Hamburg: Schadensersatz in Höhe von 150,00 Euro pro Musiktitel ist angemessen - § 97 a Abs. 2 UrhG nicht anwendbar
28.07.2011695 Mal gelesen
Dem Urteil des Amtsgerichts Hamburg vom 27.06.2011 (36 A 172/11) lag eine der häufig vorkommenden Abmahnungen wegen Filesharings zugrunde.

Der Beklagte wurde mit der Entscheidung verpflichtet, aus einem Streitwert von 50.000 Euro 1.379,80 Euro Abmahnkosten und 2.250,00 Euro Schadensersatz zzgl. Zinsen an dem Rechteinhaber zu zahlen.

Der Klägerin stehe auf Grundlage des GEMA-Tarifs VR-W I für Streams und einem Aufschlag von 50 % 150,00 Euro Schadensersatz pro Musiktitel zu. Eine Begrenzung der Abmahnkosten auf 100,00 Euro nach § 97 a Abs. 2 UrhG sei nicht anwendbar, da es sich bei Urheberrechtsverletzung in Filesharing-Netzwerken nicht um eine unerhebliche Rechtsverletzung handele.

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