Im vorliegenden Fall hatte ein Anschlussinhaber illegal den Film "Wir kommen in High Definition 2? illegal über eine Tauschbörse im Internet angeboten. Im Folgenden wurde er von dem Rechteinhaber abgemahnt. Dieser verlangte von ihm neben der Erstattung von Abmahnkosten in Höhe von 651,80 € Schadensersatz in Höhe von 275 €. Der Abgemahnte brachte unter anderem vor, dass er angeblich selbst keine Urheberrechtsverletzung begangen habe. Außerdem sei die Höhe der Abmahnung für die Rechtsanwaltsvergütung auf 100 € gedeckelt, weil es sich um einen einfach gelagerten Fall handeln würde.
Hiermit konnte er jedoch das Amtsgericht Frankfurt am Main nicht überzeugen. Dieser gab der Klage mit Urteil vom 09.12.2008 (Az. 32 C 1539/08 - 84) statt. Zunächst einmal verwies der Richter darauf, dass die festgestellte Rechtsverletzung von seinem Anschluss ausreicht. Hier haftet der Anschlussinhaber auf jeden Fall im Rahmen der sogenannten Störerhaftung. Aufgrund des Schwierigkeitsgrades bei Urheberstreitigkeiten handelt es sich in der Regel um keinen einfach gelagerten Fall. Die Höhe des festgesetzten Schadensersatzes ergebe sich aus den Grundsätzen der Lizenzanalogie.
Der Abgemahnte ist hinsichtlich des Schadensersatzes noch glimpflich davongekommen. So hatte das Landgericht Hamburg für das zur Verfügung stellen von einem einzelnen Film über eine Tauschbörse mit Urteil vom 18.03.2011 (Az. 310 O 367/10) dem Rechteinhaber Schadensersatz in Höhe von 1.000 € zugestanden. Eine große Rolle spielen hier neben dem jeweiligen Gericht die Umstände des Einzelfalles.
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