Seit das Bundesverfassungsgericht mit Urteil vom 02.03.2010 (Az. u.a. 1 BvR 256/08) das Gesetz über die Vorratsdatenspeicherung gekippt hat, fragen sich viele Filesherer, ob ihre Daten nun auch nicht mehr von gespeichert werden dürfen.
Im vorliegenden Fall war ein Anschlussinhaber wegen der illegalen Verbreitung eines Films über eine Tauschbörse abgemahnt worden. Er wendet sich dagegen, dass sein Provider durch gerichtliche Anordnung zur Speicherung der von einem Drittunternehmen ermittelten Daten über die festgestellte Rechtsverletzung sowie die geloggte IP-Adresse verpflichtet wurde. Diese dürften nicht mehr verwertet werden, weil die Speicherung durch das Antipiracy- Unternehmen eine verbotene Vorratsdatenspeicherung darstelle.
Das Oberlandesgericht München wies jedoch seine Beschwerde am 04.07.2011 (6 W 496/11) zurück. Die Richter stellten klar, dass das Urteil des Bundesverfassungsgerichtes nichts mit dem Auskunftsanspruch in Filesharing-Fällen nach § 101 Abs. 9 UrhG zu tun hat. In diesem Verfahren ist es lediglich um die Vorschrift des § 113a TKG gegangen. Darüber hinaus wird der noch nicht ermittelte Anschlussinhaber dadurch genug geschützt, dass die Anordnung durch einen Richter ergehen muss.
Daraus ergibt sich, dass die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichtes zur Vorratsdatenspeicherung nicht für Filesharing-Fälle von Bedeutung ist.