LG München: Attac-Zentrale durfte nicht durchsucht werden

Internet, IT und Telekommunikation
20.07.2011539 Mal gelesen
Das Landgericht München hat die Durchsuchung der Bundeszentrale von dem globalisierungskritischen Netzwerk Attac deutlich kritisiert. Eine Entscheidung, die unter dem Gesichtspunkt der Pressefreiheit zu begrüßen ist.

Ende 2010 war Attac von einem Informanten ein Gutachten zugespielt worden - mit brisantem Inhalt. Es ging darin um die umstrittenen Verlustgeschäfte der Bayerischen Landesbank und die damit verbundene Haftung der Vorstände und Verwaltungsräte. Das Gutachten war für einen Untersuchungsausschuss des bayerischen Landtages erstellt worden. Lediglich eine Kurzfassung war der Öffentlichkeit zur Verfügung gestellt worden.

 

Im Folgenden veröffentlichte Attac den gesamten Inhalt dieses Gutachtens von etwa 1.300 Seiten auf seiner Webseite. Daraufhin wurde sowohl von dem Verfasser des Gutachtens - einer Anwaltskanzlei - als auch vom bayerischen Landtag gegen diese Organisation ein Strafantrag gestellt wegen Geheimnisverrates und Urheberrechtsverletzung. Etwa 3 Monate später erließ das Amtsgericht München einen Durchsuchungsbeschluss, der ein paar Wochen später vollstreckt wurde. Dies ließ Attac nicht auf sich sitzen und ging gegen die Anordnung der Durchsuchung im Wege der Beschwerde vor.

 

Das Landgericht München I stellte mit Beschluss vom 14.07.2011 (Az. 5 Qs 16/11) fest, dass die Anordnung der Durchsuchung bei Attac rechtswidrig gewesen ist. Dabei verweisen die Richter darauf, dass die Durchsuchung der Geschäftsräume aufgrund der Schwere der Tatvorwürfe unverhältnismäßig gewesen sei. Aufgrund der Unverletzlichkeit der Wohnung und auch von Geschäftsräumen nach Art. 13 GG müsse ein strenger Maßstab angelegt werden. Überdies sei zu berücksichtigen, dass die Öffentlichkeit bereits zu einem Teil des Gutachtens Zugang gehabt hatte.

 

Attac überlegt jetzt, ob es seinerseits den bayerischen Landtag anzeigt. Das Gemeinhaltungsinteresse sei nämlich damit begründet worden, dass sonst das ABS-Portfolio der bayerischen Landesbank an Wert verliere. Hierin könne eine Straftat im Sinne von § 4 Abs. 1 Marktmanipulations-Konkretisierungsverordnung (MaKonV) liegen. Der Wertpapiermarkt dürfe nicht über den Wert der Portfolios getäuscht werden. Nach Ansicht von Attac geht es hier um eine Einschüchterung.

  

Quellen: