In letzter Zeit häufen sich in meiner Kanzlei wieder Anfragen wegen angemahnter Forderungen aus angeblichen Abo-Verträgen. Insbesondere die Firmen Online Content Ltd., Content4U GmbH und Webtains GmbH verschicken derzeit viele Zahlungsaufforderungen und lassen "letzte Mahnungen", versehen mit einem Klageentwurf, über eine Inkasso-Firma zustellen.
In der Regel sind diese Forderungen jedoch unbegründet. Denn ein Zahlungsanspruch setzt voraus, dass überhaupt ein Vertrag über eine kostenpflichtige Leistung zustande gekommen ist.
Ein solcher Vertrag liegt aber in der Regel nicht vor, denn er setzt voraus, dass der Verbraucher vor Vertragsabschluss klar und deutlich über die anfallenden Kosten informiert wird: Der Kunde muss klar erkennen können, dass er eine kostenpflichtige Leistung in Anspruch nimmt.
Auf vielen Angeboten dieser Firmen findet sich der Hinweis auf die Kosten aber nur versteckt am Rande - er ist leicht zu übersehen, was offenbar auch beabsichtigt ist. Es wird der Eindruck erweckt, dass die angebotene Leistung kostenlos erfolgen soll.
Nach der Rechtsprechung ist ein solch versteckter Kostenhinweis ausdrücklich nicht ausreichend, um eine vertragliche Zahlungspflicht zu begründen (so z.B. OLG Frankfurt a. M., Urteil vom 04.12.2008, Az. 6 U 186/07).
Das hat zur Folge, dass kein Vertrag über eine kostenpflichtige Leistung zustande gekommen ist und die Forderung nicht besteht.
Deshalb ist es auch nicht erforderlich ein Widerrufsrecht auszuüben - ein Vertrag, der nicht zustande gekommen ist, muss denklogisch oder nicht widerrufen werden.
Wie ist nun aber vorzugehen?
Strenggenommen ist gar keine Reaktion notwendig: Eine Forderung, die nicht besteht, müssen Sie auch nach mehrfachen Mahnungen oder der Einschaltung eines Inkassobüros nicht bezahlen. Die außergerichtlichen (letzten) Mahnungen können getrost ignoriert werden. Denn damit soll nur psychischer Druck auf den vermeintlichen Kunden ausgeübt werden, der aber keinen rechtlichen Hintergrund hat.
Reagiert werden muss erst dann, wenn die Gegenseite einen gerichtlichen Mahnbescheid erwirkt oder gar Klage erhebt. Damit ist aber nicht zu rechnen, denn die einschlägigen Firmen sind nicht daran interessiert, ein weiteres Muster-Urteil zu kassieren, mit dem festgestellt wird, dass ihre Forderung nicht besteht. Die verbraucherfreundliche Rechtsprechung ist den Firmen ja auch bekannt.
Deshalb landen solche Streitigkeiten in der Regel auch nur vor dem Kadi, wenn negative Feststellungsklage erhoben wird: Der in Anspruch genommene Kunde kann nämlich gerichtlich feststellen lassen, dass der vermeintliche Anspruch nicht besteht, um Rechtsklarheit zu erhalten.
Das lohnt sich allerdings in der Regel nur, wenn eine Rechtsschutzversicherung vorhanden ist, welche die (vorzuschießenden) Kosten für die negative Feststellungsklage trägt.
Reagiert werden sollte zudem dann, wenn die Betreiberfirma oder das Inkassounternehmen einen Schufa-Eintrag angedroht hat, denn dann droht Gefahr: Wird der Anspruch nicht bestritten, kann ein Schufa-Eintrag veranlasst werden.
Es ist dann also ratsam, der Gegenseite mitzuteilen, dass der Anspruch bestritten wird, weil
- kein Vertrag über eine kostenpflichtige Leistung zustande gekommen ist,
- hilfsweise und vorsorglich ein etwaiger Vertrag wegen arglistiger Täuschung angefochten wird,
- äußerst hilfsweise der Widerruf erklärt wird.
Zudem kann der Gegenseite eine Frist gesetzt werden, zu erklären, dass sie die Forderung nicht weiter geltend macht. Wird darauf nicht reagiert, kann ein entsprechendes anwaltliches Schreiben, mit dem der Gegenseite eine gerichtliche Klärung angedroht wird, kann durchaus helfen, weitere Mahnungen zu vermeiden.
Die Kosten dafür belaufen sich in der Regel auf 40 bis 50 EUR und wären sogar von der Gegenseite zu erstatten - was aber letztlich nicht ohne Klage durchzusetzen sein wird.
Fazit:
Schlaflose Nächte nach dem Erhalt von Mahnschreiben wegen angeblicher Abo-Verträge sind unnötig, denn die Forderungen sind zumeist nicht begründet. Gegen unberechtigte Forderungen kann man sich alleine, oder mit anwaltlicher Hilfe, erfolgreich zur Wehr setzen.