Haftung für Anbieten von pornografischen Filmen in P2P-Tauschbörsen über ungesicherten W-Lan-Anschluss, Entscheidung des Landgerichts Magdeburg

Internet, IT und Telekommunikation
11.07.2011825 Mal gelesen
Der Inhaber eines ungesicherten W-Lan-Anschlusses musste als Störer dafür haften, dass über seinen Anschluss illegal Pornos über den Anschluss in einer Tauschbörse angeboten wurden. Das hat das Landgericht Magdeburg entschieden.

Abgemahnte, die ein ungesichertes W-Lan haben, über das ohne Wissen der Abgemahnten Dritte illegal Filme über Tauschbörsen angeboten haben, können oft nicht nachvollziehen, wieso sie für etwas haften sollen, von dem sie gar nichts wussten. Dass Unwissenheit leider nicht vor Strafe schützt, zeigt das Urteil des Landgerichts Magdeburg vom 11. Mai 2011, Aktenzeichen 7 O 1337/10.

Dem Abgemahnten war vorgeworfen worden, über seinen Anschluss seien Tauschbörsen-Nutzern illegal pornografische Filme angeboten worden. Dagegen verteidigte er sich mit dem Argument, er wisse von all dem nichts. Die Tat hätte er nicht begangen, er sei zu dem streitgegenständlichen Tatzeitpunkt nicht zu Hause gewesen. Seine Frau und seine beiden Kinder würden den Computer nicht nutzen. er hätte Strafanzeige gegen Unbekannt gestellt. Zudem seien die Abmahnkosten auf 100,00 Euro gedeckelt.

Wegen der unzureichenden Sicherung des W-Lans sah das Landgericht Magdeburg die Störerhaftung als gegegeben an. Denn er hätte durch fehlende Sicherungsmaßnahmen Dritten die Gelegenheit zum Mißbrauch des Anschlusses gegeben. Dass der Abgemahnte erklärt hatte, er hätte nicht gewusst, wie er den Router hätte verschlüsseln müssen, ließen die Richter nicht gelten: In der Broschüre, die dem Router mitgeliefert war, sei die Verschlüsselung erklärt gewesen.

Da es sich weder um einen einfach gelagerten Fall, noch um eine unerhebliche Rechtsverletzung gehandelt hätte, seien die Abmahnkosten auch nicht auf 100,00 Euro gedeckelt.

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