Im vorliegenden Fall war in einer Zeitschrift ein Gewinnspiel enthalten. Auf der zugehörigen Teilnahmekarte konnte ein Spielteilnehmer seinen Namen und seine Anschrift eintragen. In einer weiteren Zeile konnte er seine Telefonnummer angeben.
Unter der Zeile stand Folgendes: "Zur Gewinnbenachrichtigung und für weitere interessante telefonische Angebote der GmbH aus dem Abonnementbereich, freiwillige Angabe, das Einverständnis kann jederzeit widerrufen werden."
Aufgrund dieser Klausel wurde das Unternehmen abgemahnt und auf Unterlassung verklagt.
Hierzu entschied der Bundesgerichtshof am 14.04.2011 (Az. I ZR 50/09), dass das Unternehmen gegen das Transparenzgebot des § 4 Nr. 5 UWG verstoßen hat, weil es die Bedingungen für die Teilnahme an dem Gewinnspiel nicht deutlich genug auf der Teilnehmerkarte genannt hat. Dem Verbraucher müssen hierzu auch die einzelnen Modalitäten für die Teilnahme genau erläutert werden. Hierzu muss ihm unter anderem mitgeteilt werden, wie die Gewinner ermittelt und benachrichtigt werden. Dies ist beispielsweise schriftlich oder telefonisch möglich. Nach den Feststellungen des Gerichtes werden die Verbraucher nicht genügend darüber aufgeklärt, ob zur Teilnahme an dem Gewinnspiel die Angabe der Telefonnummer erforderlich ist. Das ist zum Nachteil des Verbrauchers, weil er bei der Angabe seiner Rufnummer gewöhnlich mit Werbeanrufen rechnen muss. Diese werden häufig als belästigend empfunden.