Wer Filme auf eMule zum Upload anbietet, macht sich schadensersatzpflichtig!

Internet, IT und Telekommunikation
15.05.2011862 Mal gelesen
13.05.2011: - Bereits das unbefugte Anbieten nur eines urheberrechtlich geschützten Filmes auf sog. Filesharing- Programmen wie eMule, verpflichtet zum Schadensersatz und damit zur Zahlung von Abmahnkosten Lizenzgebühren. Dies hat das Amtsgericht Halle/Saale entschieden.

Der Beklagte bot im vorliegenden Fall den Film "G." über ein sog. Peer-to-Peer Netwerk (eMule) zum Download für andere Nutzer dieses Netwerks an. Nach Anfrage bei der Staatsanwaltschaft konnte, im Rahmen eines Auskunftsverlangens nach § 113 TKG, über die Internet IP Adresse der Internetanschluss des Beklagten ermittelt werden. Der Kläger und Inhaber der Verwertungsrechte ließ daraufhin den Beklagten durch einen Rechtsanwalt abmahnen und zur Abgabe einer Unterlassungserklärung auffordern. Kosten für Abmahnung und Lizenzgebühr laut Aussagen des Klägers: 826, 80 €.

 

Bereits das Angebot zum Upload stellt eine Urheberrechtsverletzung dar!

 

Grundsätzlich steht nur dem Urheber das Recht zu, sein rechtliches geschütztes Werk, vorliegend den Film, in der Öffentlichkeit zu verbreiten. Dies bestimmt § 19 a UrhG, welcher das öffentliche Zugänglichmachen von urheberrechtlich geschützten Werken im Internet regelt. Wer  also bspw. einen Film, eine Musikdatei, Foto oder ähnliches ohne Einwilligung des Urhebers (unbefugt) im Internet zum Hochladen anbietet und damit der Öffentlichkeit zugänglich macht, begeht eine Urheberrechtsverletzung  i.S.d. § 97 I UrhG.

 

Anspruch auf Unterlassung und Erstattung der Anwaltskosten

 

Der Urheber hat gegen den Verletzer zunächst einen Anspruch auf Unterlassung des zukünftigen Anbietens des Films im Internet gem. § 97 I UrhG. Darüber hinaus steht dem Urheber nach den Grundsätzen der Geschäftsführung ohne Auftrag in diesem Rahmen aber auch ein Anspruch auf Ersatz der Anwaltskosten zu, da er diese nicht zuletzt auch im Interesse des Verletzers aufgewendet hat. Denn dieser wurde durch die vorgerichtliche Abmahnung in die Lage versetzt, ein teures Gerichtsverfahren zu vermeiden. Die Beauftragung des Rechtsanwalts war nach Auffassung der Rechtsprechung auch nicht unnötig, da nur ein Rechtsanwalt gem. § 475 StPO dazu berechtigt ist, die Ermittlungsakten der Staatsanwaltschaft einzusehen, um so die Identität des Urheberrechtsverletzers festzustellen.

 

Abmahngebühren oft überhöht!

 

Allerdings wurden im vorliegenden Fall, wie so oft, die Abmahngebühren zu hoch angesetzt. Nach Auffassung des Gerichts ist bei der Bemessung nämlich zu berücksichtigen, wie viele Dateien zum Upload angeboten wurden und ob der Betreffende schon einmal abgemahnt worden ist. Schließlich sei Zweck und Grundgedanke des § 97 a UrhG heranzuziehen, der die Betroffenen vor unverhältnismäßig hohen Abmahngebühren bei erstmaliger Abmahnung durch Rechtsanwälte bewahren will. 

 

Da der Beklagte nur einen Film angeboten hatte und darüber hinaus zum ersten Mal abgemahnt worden ist, stelle das Verhalten des Beklagten nur eine bagatellartige Rechtsverletzung dar und rechtfertige demnach nur Anwaltsgebühren in Höhe von 205, 50 €.

 

Schadensersatz in Form einer Lizenzgebühr

 

Schließlich steht dem Urheber auch ein Schadensersatzanspruch in Form einer Lizenzgebühr gem. § 97 II UrhG zu. Die Höhe einer angemessenen Lizenzgebühr bestimmt sich danach, was bei vertraglicher Einräumung eines Verbreitungsrechts ein vernünftiger Lizenzgeber gefordert und gewährt hätte. Im vorliegenden Fall wurden 100 € als angemessen betrachtet. Damit ergab sich ein Gesamtschaden in Höhe von 305, 50.

  

Was bedeutet das Urteil für Sie?

 

Filesharing kann teuer werden, insbesondere dann, wenn nicht wie im vorliegenden Fall nur eine Datei, sondern mehrere, vielleicht sogar tausende Dateien zum Upload angeboten werden. Allerdings sollte auch beachtet werden, dass viele Rechtsanwälte pauschal und undifferenziert abmahnen und dadurch ohne Rücksicht auf den Einzelfall, wesentlich überhöhte Abmahngebühren verlangen. Sollten Sie also Empfänger einer solchen Abmahnung sein, dann zahlen sie auf keinen Fall vorschnell. Lassen Sie sich zunächst anwaltlich beraten.

 

Die Kanzlei Dr. Steinhübel & Dr. Rötlich berät Sie in diesen Fällen gerne umfassend und kompetent durch die auf das Urheber- und Medienrecht spezialisierte Anwältin Frau Dr. Inge Rötlich.