Abschied von der Wertersatzpflicht des Verbrauchers? Zukunftsaussichten aus Beitrag vom 18.01.2007 bestätigt!

Internet, IT und Telekommunikation
18.01.20071839 Mal gelesen

Das Kammergericht Berlin hat vergangenen Sommer festgestellt, dass Widerrufsbelehrungen bei Ebay grundsätzlich nicht in Textform erteilt werden (vgl. Kammergericht Berlin, Beschluss v. 18. Juli 2006, Az. 5 W 156/06). Diese Rechtsprechung ist vom OLG Hamburg (Urteil v. 24. August 2006, Az. 3 U 103/06) aufgegriffen worden.

Folge und Gegenstand dieser Rechtsprechung ist, dass die Frist für die Ausübung eines Widerrufsrechts nicht 2 Wochen, sondern einen Monat beträgt. Die Rechtsprechung hat jedoch weitere Folgen, die beachtet werden müssen:

Es ist in der bei Ebay eingestellten Widerrufsbelehrung abweichend von dem Standardtext gemäß Muster zur BGB-InfoVO dahingehend zu belehren, dass die Monatsfrist erst mit Mitteilung einer Widerrufsbelehrung in Textform beginnt (Kammergericht Berlin Beschluss vom 5.12.2006, Az. 5 W 295/06), so dass die meist verwendeten Widerrufsbelehrungen rechtswidrig sind und es, um die Widerrufsfrist in Lauf zu setzen, weiter erforderlich ist, mit der Warenlieferung die Widerrufsbelehrung erneut und in Textform zu übermitteln.

Soweit ersichtlich noch nicht entschieden ist über die Frage der Auswirkung der vorgenannten Entscheidungen auf die Wertersatzpflicht. Diese Auswirkungen sind aber absehbar: Nach § 355 Abs. 3 BGB hat der Verbraucher Wertersatz für durch die bestimmungsgemäße Ingebrauchnahme der Sache zu leisten, wenn er spätestens bei Vertragsschluss in Textform auf diese Rechtsfolge hingewiesen worden ist. Es kann, da die Angebote bei Ebay nicht in Textform vorliegen, dort nicht wirksam eine Wertersatzpflicht des Verbrauchers für die Wertminderung durch bestimmungsgemässen Gebrauch begründet werden, weil der Vertragsschluss über die Option "Sofort-Kaufen" oder durch Höchstgebot herbeigeführt wird. Wer eine Klausel verwendet, die nicht darauf hinweist, dass bei der nach § 346 BGB grundsätzlich bestehenden Wertersatzpflicht die Wertminderung durch bestimmungsgemäßen Gebrauch ausser Betracht bleibt, führt die Verbraucher in die Irre und verstößt zugleich gegen Bestimmungen, die das Marktverhalten regeln sollen. Entsprechende Klauseln sollten daher sorgfältig formuliert werden. Die Rechtsprechung dürfte daher für die gewerblich handelnden Ebay-Verkäufer den Abschied von der Wertersatzpflicht des Verbrauchers im Falle der bestimmungsgemäßen Ingebrauchnahme bedeuten. 

Unsere vorstehend hier seit dem 18.01.2007 geäußerte Ansicht ist nunmehr bestätigt worden: Das Landgericht Berlin (LG Berlin, Beschl. v. 15.03.2007, Az. 52 O 88/07) erachtet die Vereinbarung einer Wertersatzpflicht bei Ebay für unwirksam und damit rechtswidrig. Anders wurde dies - allerdings mit kaum nachvollziehbarer Begründung - vom OLG Hamburg gesehen. Auch das OLG Köln hat in Aussicht gestellt, kein Unlauteres Handeln zu erkennen, wenn nicht darauf hingewiesen wird, dass die Wertminderung aus dem bestimmungsgemäßen Gebrauch der Sache ausser Betracht bleibt; es stützt diese Ansicht jedoch darauf, dass unlauteres Handeln im Sinne von § 5 UWG nicht in Betracht kommt, wenn der Mustertext der BGB-InfoV verwendet werde (§ 14 Abs. 1 BGB-InfoV). Gewerbetreibende sollten sich aber durch diese Rechtsprechung nicht freigezeichnet fühlen, weil es jedem Wettbewerber frei steht, Rechtshilfe bei jedem beliebigen Gericht zu suchen.