KG Berlin: Voraussetzungen für den Newsletter-Versand ohne Einwilligung

Internet, IT und Telekommunikation
09.05.2011575 Mal gelesen
Das KG Berlin hatte zu entscheiden, ob ein verschickter Newsletter unter die Ausnahmevorschrift des § 7 Abs. 3 UWG fällt, oder ob es sich bei diesem um unzulässige Werbung handelt.

Dem lag der folgende Sachverhalt zugrunde: Ein Kunde kaufte in einem Online-Shop ein Geduldspiel für ca. 23 Euro. Dabei erteilte er keine Einwilligung darüber, dass man ihm Werbung per E-Mail schicken darf. Dennoch erhielte er einen Newsletter per E-Mail, in dem folgende Produkte beworben wurden:

"Wireless Lautsprecher Set" (zum Preis von knapp 110 Euro)

"Origami Papier-Servietten"

"Leuchtende Party-Gläser"

"Witzige Eiswürfelformen"

Musik-Abmischgerät ("Digitale Musik wie ein DJ mixen"; ca. 100 Euro)

 

Das Landgericht Berlin als Vorinstanz war der Ansicht, dass für diese Werbung der Ausnahmetatbestand greife. Nach der Ausnahmevorschrift ist eine Versendung solcher E-Mails unter folgenden Voraussetzungen zulässig:

1) Die Email-Adresse des Kunden muss der Unternehmer im Zusammenhang mit dem Erwerb einer Ware oder Dienstleistung bekommen haben,

2) die Email-Adresse darf dabei nur zur Direktwerbung für eigene ähnliche Waren oder Dienstleistungen verwendet werden,

3) der Kunde darf nicht widersprochen haben, dass seine Email-Adresse zu Werbezwecken verwendet wird,

4) der Kunde muss darauf hingewiesen worden sein, dass er jederzeit der Verwendung widersprechen darf, ohne dass dabei andere Kosten entstehen.

  

Dabei ist das Landgericht zunächst einmal davon ausgegangen, dass das Unternehmen Werbung für eigene ähnliche Waren verschickt hat. Das Kammergericht war allerdings anderer Ansicht. Es definierte in seinem Beschluss vom 18.03.2011 (Az. 5 W 59/11) den Begriff der "Ähnlichkeit" wie folgt: "Die Ähnlichkeit muss sich auf die bereits gekauften Waren beziehen und dem gleichen typischen Verwendungszweck oder Bedarf des Kunden entsprechen.

Die Voraussetzung ist regelmäßig erfüllt, wenn die Produkte austauschbar sind oder dem gleichen oder zumindest einem ähnlichen Bedarf oder Verwendungszweck dienen.

Zum Schutz des Kunden vor unerbetener Werbung ist diese Ausnahmeregelung eng auszulegen."

Nach dieser Definition hat das Unternehmen nicht nur für eigene ähnliche Produkte in dem Newsletter geworben.

 

Die im Newsletter genannten Produkte hatten im Vergleich zu gekauftem Produkt nicht den gleichen, typischen Verwendungszweck. Ferner war keine Austauschbarkeit gegeben.

 

Das Landgericht war darüber hinaus der Auffassung, dass sich alle Produkte zumindest als "Geschenk für einen Party-Gastgeber" eigenen würden. Dieser Ansicht ist das Kammergericht ebenfalls nicht gefolgt. Denn dies müsste dann für alle Artikel zutreffen, damit der Ausnahmetatbestand überhaupt greifen könne. Weder das Lautsprecher- Set noch das Mischgerät seien als Geschenk objektiv geeignet. (auch hinsichtlich der Preisklasse).

Die Verwendung als Geschenk war daher nicht bei allen Produkten gegeben, so dass es sich um eine unzulässige Werbung handelt.

 

Fazit:

An die eigenen Kunden dürfen E-Mails nur versandt werden, wenn eine Einwilligung des Empfängers vorliegt. Ohne eine solche Einwilligung ist dies nur unter bestimmten Voraussetzungen rechtlich zulässig. In den Emails dürfen nur im Vergleich zum gekauften Produkt ähnliche Waren beworben werden. Diese Ausnahmeregelung greift jedoch nicht, wenn daneben noch andere Waren beworben werden. Dann ist eine ausdrückliche Einwilligung erforderlich.