OLG Hamburg: Der Beitrag über einen Mörder muss aus Online-Archiv gelöscht werden

Internet, IT und Telekommunikation
02.05.2011422 Mal gelesen
Aus einer Entscheidung des Oberlandesgerichtes Hamburg ergibt sich, dass der Betreiber eines Online-Archives unter Umständen einen Beitrag über einen verurteilten Mörder entfernen muss. Durch die Nennung des Namens darf nicht unnötig die Resozialisierung gefährdet werden.

Im vorliegenden Fall war ein Täter im Jahre 2003 wegen dem Mord an einer bekannten Schauspielerin zu lebenslanger Freiheitsstrafe verurteilt wurden. Nachdem er 2008 zur Bewährung aus der Haft entlassen worden war, wendete er sich gegen die Abrufbarkeit eines Zeitungsartikels in einer Online-Datenbank. Der Beitrag war ursprünglich am 01.04.2006 in einer Zeitung veröffentlicht worden mit der Überschrift:"Das Recht des Mörders-Dem wegen des Falls S.Einsitzenden wird Ausgang verweigert, obwohl es ein Gericht wiederholt verfügte". Der betroffene Täter verlangte nun, dass dem Betreiber der Datenbank die weitere Verbreitung des Textes unter Nennung seines Namens untersagt wird.

 

Hierzu entschied das Oberlandesgericht Hamburg am 15.03.2011, dass der Betreiber der Online-Datenbank den Beitrag entfernen muss (Az. 7 U 45/10). Das Informationsinteresse der Rechtsprechung hat nach der einschlägigen Rechtsprechung des BGH auch bei einem schweren Kapitalverbrechen nur dann gegenüber dem Schutz des allgemeinen Persönlichkeitsrechtsrechtes Vorrang, wenn der Täter nicht durch die beanstandete Veröffentlichung neu stigmatisiert werden kann. Hiervon ist nach Ansicht der Hamburger Richter vorliegend auszugehen, weil bereits in dem Zeitungsbeitrag nicht der Name des Verurteilten genannt werden durfte. Hierdurch wurde die Resozialisierung gefährdet, weil die Entlassung kurze Zeit später erfolgen sollte. Insofern muss der Beitrag erst Recht aus dem Online-Archiv entfernt werden. Das Gericht hat nicht die Revision zum Bundesgerichtshof zugelassen.