Gut zu wissen: OLG Hamm zur Unternehmereigenschaft auf der Verkaufsplattform eBay

Gut zu wissen: OLG Hamm zur Unternehmereigenschaft auf der Verkaufsplattform eBay
27.04.2011602 Mal gelesen
Sobald ein Anbieter auf eBay als Unternehmer nach § 14 BGB gilt, trifft ihn eine umfangreiche Pflicht, bestimmte gesetzlich vorgegebene Information vorzuhalten. Veräumt er dies, drohen kostenpflichtige Abmahnungen Dritter. Aber ab welchem Umfang der Tätigkeit ist Unternehmereigenschaft erreicht ?

Mit dieser Frage hatte sich der für Wettbewerbssachen zuständige 4. Senat des OLG Hamm (Urteil v. 15.03.2011, Az. I- 4 U 204/10) zu befassen:

Die PArteien bieten jeweils - die Klägerin als gewerblicher, der Beklagte als privater Anbieter - auf der Verkaufsplattform Schallplatten an.

Nachdem der Beklagte auf Abmahnung der Klägerin wegen fehlender Kundeninformationspflichten und Anbieterkennzeichnung hin eine strafbewehrte Unterlassungserklärung abgegeben hatte, ging es noch um die von der Klägerin geltend gemachten Rechtsverfolgungskosten in Höhe von 755,80 EUR.

Zwischen Parteien ist insoweit unstreitig, dass der Beklagte in einem Zeitraum von ca. 6 Wochen gut 500 Artikel aus dem Bereich Schallplatten angeboten hatte und davon 175 Artikel abverkauft hatte, wodurch ein Umsatz von ca. 700,00 EUR generiert werden konnte.

Das OLG Hamm ließ diesen Umfang für die Annahme der Unternehmereigenschaft nach § 14 BGB ausreichen:

"...Der Beklagte hat in der hier entscheidenden Zeit vom 11.02.2010 bis zum 23.03.2010 nach der vorgelegten Verkäuferumsatzanalyse (Anlage K 4) 552 Artikel angeboten. Davon ist hier auszugehen, obwohl der Beklagte dies in der Berufungsinstanz bestritten hat. Denn mit seinem Bestreiten ist der Beklagte gemäß § 531 Abs. 2 Nr. 3 ZPO ausgeschlossen. Es wäre ihm ohne Weiteres schon in erster Instanz möglich gewesen, die Anzahl von 552 angebotenen Artikeln zu bestreiten. Allerdings ist zu berücksichtigen, dass die Klägerin durchaus einräumt, dass einige Artikel häufiger angeboten worden sind. Letztlich dürfte es aber für die Wertung keine Rolle spielen, ob der Beklagte in den knapp 6 Wochen 552 Artikel oder etwa nur z.B. 500 Artikel über F zum Verkauf angeboten hat. Bei den angebotenen Artikeln handelt es sich ganz überwiegend um verschiedene Artikel aus dem Sortiment der Schallplatten und der Bierkrüge. Soweit tatsächlich Schallplatten mehrfach angeboten worden sein sollten wie im Fall von "Queen: A Night Of The Opera" (S. 1 der Analyse / GA 45), ist das nicht Folge davon, dass eine Platte mehrfach angeboten wurde, sondern davon, dass mehrere Platten verkauft wurden. Insgesamt wurden in dieser Zeit 175 Artikel verkauft, was einem Umsatz von 693,66 € entsprich. Der Beklagte hat in der Zeit von August 2007 bis zum 7.05.2010 855 Bewertungen als Verkäufer erhalten. Das entspricht einer durchschnittlichen Anzahl von 26 Bewertungen pro Monat, eine Zahl, die der Bundesgerichtshof (Ohrclips a.a.O. und Internet Versteigerung III a.a.O.) als einen Hinweis auf eine gewerbliche Tätigkeit  gewertet hat. Auch die Art der Angebote mit den bebilderten Angeboten und den erteilten Hinweisen (vgl. GA 38) nebst den Angeboten mit unterschiedlichen Startpreisen sprechen eher für eine gewerbliche Tätigkeit..."

Im Ergebnis wurde der Beklagte wie beantragt zur Freistellung verurteilt.

Fazit:

Anbietern auf der Verkaufsplattform eBay ist dringend zu empfehlen, den Umfang ihres Auftritts genau zu überprüfen. Wie schnell man auf der Verkaufsplattform eBay in der irrigen Annahme, Privatverkäufer zu sein, als Unternehmer gilt, zeigt dieses Urteil.

Wird es dann versäumt, die einen Unternehmer treffenden Informationspflichten zu erfüllen, drohen kostenpflichtige Abmahnungen, deren Schaden den erwirtschafteten Gewinn bei Weiterm übertreffen können.

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 1. Instanz: LG Essen, Az. 42 O35/10                                                                               

2. Instanz: OLG Hamm, Az. I-4 U 35/10