Die Besonderheit des vorliegenden Falles lag darin, dass der Unterlassungsgläubiger bei Klageeinreichung eine Anlage vorlegte, aus der ersichtlich war, dass der Unterlassungsgläubiger wenige Tage länger als 6 Monate vor Klageeinreichung Kenntnis von den vermeintlichen Verstößen des Unterlassungsschuldners hatte.
Der Gläubiger versuchte sich damit zu retten, dass er vortrug, dass die Verstöße bei anderen Angeboten des Schuldners immer noch auffindbar seien. Damit konnte er jedoch nicht durchdringen, da nach zutreffender Auffassung unseres Büros und auch des Gerichts das monierte Angebot nicht mehr online war. Sofern in neuen Angeboten auch der monierte Verstoß aufzufinden sei, so sei dies nicht anders zu bewerten, als einzelne Zeitungsannoncen, bei denen mit jedem Erscheinen eine abgeschlossene Einzelhandlung vorliegt (Köhler/Bornkamm, UWG, 28. Aufl. 2011m § 11 Rdn. 1.2, 3).
Urteil des LG Bochum v. 23.03.2011, I-13 O 186/10
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