Online-Archivare müssen bei der Veröffentlichung von Bildern über eine Kunstausstellung aufpassen!

Internet, IT und Telekommunikation
02.04.2011371 Mal gelesen
Wenn angesichts einer Ausstellung ein Beitrag mit Abbildungen von Kunstwerken in ein Online-Archiv eingestellt werden, müssen diese wieder rechtzeitig entfernt werden. Ansonsten können die Rechteinhaber womöglich Schadenersatz wegen einer Verletzung von ihren Urheberrechten verlangen.

Im vorliegenden Fall berichtete eine Zeitung im Jahre 2002 über eine Kunstausstellung. Der Beitrag enthielt viele Bilder von urheberrechtlich geschützten Kunstwerken. Im Anschluss daran wurde der Artikel zusammen mit den Bildern in das öffentlich zugängliche Online-Archiv der Zeitung eingestellt. Dort konnten die Abbildungen noch nach Jahren übers Internet abgerufen werden. Als das den Rechtsinhabern auffiel verlangten sie dafür Schadensersatz wegen einer Urheberrechtsverletzung. Die Zeitung weigerte sich aber zu zahlen. Sie war unter anderem der Ansicht, dass ihr die ständige Kontrolle ihrer Online-Archive auf Verstöße gegen Urheberrecht zu aufwändig und daher nicht zumutbar sei.

Mit diesem Argument konnte sie jedoch nicht den Bundesgerichtshof überzeugen. Dieser gab der Klage der Rechteinhaber mit Urteil vom 05.10.2010 statt (Az. ZR 127/09. Zwar ist die Veröffentlichung der Aufnahmen im Rahmen der tagesaktuellen Berichterstattung über die Kunstausstellung urheberrechtlich zulässig gewesen. Dies ergibt sich aus der Bestimmung des § 50 UrhG. Anders ist das jedoch, wenn nach Beendigung der Kunstausstellung von keiner aktuellen Berichterstattung mehr die Rede sein kann- wie im zugrundeliegenden Sachverhalt. Hier müssen die Abbildungen über urheberrechtlich geschützte Werke wieder aus dem Online-Archiv entfernt werden. Ansonsten macht sich die Zeitung gegenüber den Künstlern als den Rechteinhabern der Werke schadenersatzpflichtig.