Kann eine Person mit dem Namen Sonntag die Löschung der Domain „sonntag.de“ verlangen?

Internet, IT und Telekommunikation
29.03.2011427 Mal gelesen
Das Oberlandesgericht München musste sich mit der Frage beschäftigen, ob der Namensinhaber von einem Dritten Freigabe und Löschung seiner Domain „sonntag.de“ verlangen kann. Dies setzt voraus, dass die gewählte Bezeichnung überhaupt schutzfähig ist.

Vorliegend fordert ein Herr Sonntag von dem Inhaber der Domain "sonntag.de" die Zustimmung zur Löschung dieser Domain gegenüber der DENIC Domain Verwaltungs- und Betriebsgesellschaft eG. Er fühlte sich in seinem Namensrecht verletzt und klagt auf Freigabe und Löschung. Hiergegen brachte der Inhaber der Domain vor, dass im Rechtsverkehr niemand bei dieser Bezeichnung an den Kläger denken würde.

 

Das Oberlandesgericht München gab dem Inhaber der Domain recht und wies die Klage des Namensinhabers am 24.02.2011 ab (Az. 24 U 649/10). Nach Ansicht der Richter fehlt es hier an der unbefugten Anmaßung eines Namens im Sinne des § 12 BGB. Denn die Bezeichnung "Sonntag" ist nicht schutzfähig. Sie ist nicht nur ein bürgerlicher Name, sondern zugleich auch eine Gattungsbezeichnung. Wer "Sonntag" heißt, wird im Internet niemals alleine unter diesem Namen auftreten. Er wird immer einen Zusatz verwenden, damit er von den Interessenten überhaupt gefunden wird. Hierbei handelt es sich beispielsweise um den Vornamen oder die Berufsbezeichnung.

Das Oberlandesgericht München hat in seiner Entscheidung nicht die Revision zum Bundesgerichtshof zugelassen.