Auskunftspflichten von Webhosting-Unternehmen & Rechtswidrige Inhalte auf Webseiten

Internet, IT und Telekommunikation
12.12.20061449 Mal gelesen

Nehmen wir an, ein gefälschtes persönlichkeitsrechtsverletzendes Bild von Ihnen wird auf einer Webseite veröffentlicht. Sie möchten nun herausbekommen, wer das Bild ins Netz gestellt hat. An den Provider können Sie sich nicht direkt wenden. Aus datenschutzrechtlichen Gründen haben Sie nach der Auffassung des Kammergerichts Berlin keinen Anspruch auf Auskunftserteilung. Allerdings könnte nach Ihrer Strafanzeige die Staatsanwaltschaft Auskünfte bei dem Provider über den verantwortlichen Kunden einholen. Das Kammergericht Berlin entschied so in einem Berufungsverfahren mit Urteil vom 25.09.2006, Az.: 10 U 262/05. Ein Provider hatte dabei rechtswidrige Bilder sofort entfernt, die Auskunftserteilung über den Kunden jedoch verweigert - zu Recht, entschieden die Richter. Sie zitierten § 5 Teledienstedatenschutzgesetz (TDDSG). Name und Anschrift des Kunden seien sogenannte Bestandsdaten - das sind Daten, die für für die Begründung, inhaltliche Ausgestaltung oder Änderung eines Vertragsverhältnisses über die Nutzung von Telediensten erhoben werden. Nach Auffassung der Richter lagen keine Voraussetzungen für die Weitergabe der Daten vor, da weder das TDDSG noch eine andere Rechtsvorschrift das erlaube und da der Nutzer auch nicht eingewilligt habe.

Bestandsdaten können nach § 5 Satz 2 TDDSG lediglich als Auskunft an Strafverfolgungsbehörden und Gerichte für Zwecke der Strafverfolgung weitergegeben werden. Die Richter lehnten es zudem ab, das Auskunftsbegehren der Klägerin nach § 242 BGB als "andere Rechtsvorschrift" gemäß § 3 Absatz 2 TDDSG zu werten. Eine "andere Rechtsvorschrift" im Sinne des § 3 Absatz 2 TDDSG rechtfertigt ebenfalls die Bekanntgabe von Bestandsdaten an Dritte.