BGH: „Double – Opt- In“ -Verfahren als Beweismittel einer Einwilligung für Telefonwerbung ungeeignet

Internet, IT und Telekommunikation
16.03.2011817 Mal gelesen
Nach der wettbewerbsrechtlichen Regelung des § 7 Abs. Nr. 2 UWG ist ein Anruf zu Werbezwecken bei einem Verbraucher, ohne vorher dessen ausdrückliche Einwilligung eingeholt zu haben eine unzumutbare Belästigung und daher wettbewerbswidrig.

Nach der wettbewerbsrechtlichen Regelung des § 7 Abs. Nr. 2 UWG ist ein Anruf zu Werbezwecken bei einem Verbraucher, ohne vorher dessen ausdrückliche Einwilligung eingeholt zu haben eine unzumutbare Belästigung und daher wettbewerbswidrig. Während im Bereich der E-Mail- Werbung die Nutzung eines so genannten Double- Opt-In-Verfahrens für den Nachweis einer solchen Einwilligung inzwischen als ausreichend anerkannt wurde, stellt sich dies bei Werbeanrufen nun anders dar. Der BGH stellte nun laut seiner eigenen Presseerklärung in seiner Entscheidung vom 10.02.2011 klar, dass ein elektronisch durchgeführtes Double- Opt-In Verfahren von vornherein ungeeignet sei, um ein Einverständnis des Verbrauchers mit dem getätigten Werbeanruf nachzuweisen. Anders als bei der E-Mail Werbung könne nicht automatisch davon ausgegangen werden, dass es sich bei der angegebenen Telefonnummer tatsächlich um den Anschluss desjenigen handle, der mittels E-Mail seine zuvor im Internet abgegebene Einwilligung nochmals bestätige. Es könne nach Auffassung des Gerichts zahlreiche Gründe geben, eine Telefonnummer vorsätzlich oder versehentlich falsch in die für eine Einwilligungserklärung vorgesehene Anmeldemaske einzutragen. Im konkreten Fall hatte die beklagte AOK das Einverständnis der angerufenen Verbraucher nicht nachgewiesen. Der BGH wies darauf hin, dass insbesondere der Ausdruck einer E-Mail des angerufenen Verbrauchers als Nachweis in Betracht käme. Bislang liegt nur die Presserklärung der Pressestelle des BGH vor. Diese finden Sie hier. http://juris.bundesgerichtshof.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bgh&Art=en&sid=a563a7e4a795300fe7337cbe18da86c4&nr=55047&linked=pm&Blank=1

Die Entscheidungsgründe für dieses Urteil wurden hingegen noch nicht veröffentlicht so dass nähere Ausführungen dazu nicht möglich sind. Wir behalten die Sache jedoch im Blick.

Ihr

Aleksandar Silic, LL.M.

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