Außerdem wird es langfristig weniger kostenpflichtige Warteschleifen geben: Diese dürfen bloß noch bei Ortsnetzrufnummern, herkömmlichen Mobilfunkrufnummern und entgeltfreien Rufnummern uneingeschränkt kostenpflichtig sein.
Bei allen Sonderrrufnnummern und in sämtlichen anderen Fällen sind Warteschleifen nach dem Entwurf nur noch zulässig, falls der Anruf einem Festpreis unterliegt, oder falls der Angerufene - bei einer zeitbasierten Abrechnung - für die Kosten des Anrufs für die Dauer der Warteschleife aufkommt. Zudem muss der Anrufer am Anfang der Warteschleife darüber informiert werden, wie lange diese dauert, welche Preismodalitäten gelten bzw. wer die Kosten für die Warteschleife trägt.
In einer Übergangszeit ein Jahr nach Inkrafttreten der Novelle dürfen Warteschleifen bei kostenpflichtigen Rufnummern nur eingesetzt werden, wenn wenigstens die ersten zwei Minuten für den Anrufer gratis sind.
Der Entwurf des Telekommunikationsgesetzes soll 2011 in Kraft treten.
Rechtsanwältin und Wirtschaftsmediatorin Amrei Viola Wienen
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