Zu dem Plagiatsvorwurf: Verteidigungsminister zu Guttenberg wurde der Doktortitel aberkannt - ein Artikel über Zitate und Plagiate und Recht von Rechtsanwältin Wienen

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24.02.2011621 Mal gelesen
Laut Meldung der dpa wurde Herrn zu Guttenberg der Doktortitel von der Universität Bayreuth mit der Begründung aberkannt, dass er in der Doktorarbeit ohne hinreichende Kenntlichmachung andere Texte übernommen habe - entgegen der wissenschaftlichen Pflicht dazu. Wie wird juristisch richtig zitiert?

Können in wissenschaftlichen Werken andere Texte übernommen werden? Und wenn ja, unter welchen Voraussetzungen? Im Urheberrechtsgesetz sind in § 51 die Voraussetzungen für Zitate wie folgt geregelt:

§ 51 Zitate

Zulässig ist die Vervielfältigung, Verbreitung und öffentliche Wiedergabe eines veröffentlichten Werkes zum Zweck des Zitats, sofern die Nutzung in ihrem Umfang durch den besonderen Zweck gerechtfertigt ist. Zulässig ist dies insbesondere, wenn

1. einzelne Werke nach der Veröffentlichung in ein selbständiges wissenschaftliches Werk zur Erläuterung des Inhalts aufgenommen werden,

2. Stellen eines Werkes nach der Veröffentlichung in einem selbständigen Sprachwerk angeführt werden,

3. einzelne Stellen eines erschienenen Werkes der Musik in einem selbständigen Werk der Musik angeführt werden.

Aufnahme einzelner Werke - das "Großzitat"

Es dürfen ganze einzelne urheberrechtlich geschützte Werke nach der Veröffentlichung in ein wissenschaftliches Werk unter bestimmten Voraussetzungen aufgenommen werden, § 51 Nr. 1 UrhG. Hier geht es also nicht um eine bestimmte Textstelle (wie das als sogenanntes "Kleinzitat" in § 51 Nr. 2 UrhG geregelt ist), sondern um ein ganzes Werk. Es handelt sich dann um ein "Großzitat".

  • Zweck des Zitats

    Das aber ist nur zulässig, wenn das Werk, das das Zitat übernimmt, ein wissenschaftliches Werk ist. Außerdem muss das Zitat zur Erläuterung des Inhalts aufgenommen werden. Es darf also nicht als Selbstzweck übernommen werden, sondern soll der Untermauerung der Aussage des Zitierenden bzw. der inhaltlichen Auseinandersetzung mit dem Zitierten dienen. Im Gegensatz zum "Abschreiben" eines anderen Werks und zum Aneignen als eigene Leistung bezweckt das Großzitat also die inhaltliche Auseinandersetzung mit dem Thema in einer wissenschaftlichen Arbeit. Das Zitat ist dabei "nur" ein Beleg- bzw. Hilfsmittel im Hintergrund, im Vordergrund steht das wissenschaftliche Werk, das das Zitat enthält.
     
  • Quellenangabe

    Zudem muss das Zitat als solches kenntlich gemacht und mit einer Quellenangabe gekennzeichnet sein. Auch hierdurch wird gewährleistet, dass nicht ein fremdes Werk sozusagen "abgeschrieben", sondern als solches gekennzeichnet wird.

Kleinzitat

In einem nichtwissenschaftlichen Text ist nur das Kleinzitat gemäß § 51 Nr. 2 UrhG legal - die Übernahme einzelner Textstellen. Dabei wird also nicht das ganze Werk, sondern nur eine Stelle daraus, zitiert. Auch hier muss der Zitatzweck erfüllt sein, und es muss das Zitat als solches kenntlich gemacht und mit der Quellenangabe gekennzeichnet sein.

Rechtsanwältin und Wirtschaftsmediatorin Amrei Viola Wienen
Kanzlei für Medien und Wirtschaft Wienen
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