LG Kassel: Zur Schadensersatzberechnung bei unerlaubter Nutzung von Bildern

Internet, IT und Telekommunikation
21.02.20111011 Mal gelesen
Über die Frage, nach welchen Maßstäben Schadensersatzansprüche im Wege der Lizenzanalogie wegen unberechtigter Verwendung von Bildmaterial zu bestimmen sind, hatte das LG Kassel am 04.11.2010 zu entscheiden.

Ein Fotograf hatte eine Herstellerin von Leuchten auf Schadensersatz in Anspruch genommen. Diese hatte drei Lichtbilder ohne dessen Erlaubnis für Ihren Internetauftritt verwendet. Hierin sah der Kläger sich in seinen Urheberrechten verletzt. Bei Berechnung des dem Grunde nach bestehenden Schadensersatzanspruchs legte der Kläger die MfM-Honorarempfehlungen zu Grunde und machte einen Betrag von EUR 5.460 geltend. Das LG Kassel bejahte zwar einen Schadensersatzanspruch des Klägers, jedoch nur in Höhe von EUR 150,- pro Lichtbild. Dabei bezog das Gericht sich auf einen zuvor hinsichtlich der Bilder geschlossenen Lizenzvertrag zwischen Kläger und einem Dritten. Nach Auffassung könnten zwar die Honorarempfehlungen der MfM als Schätzungsgrundlage grundlegend herangezogen werden. Diese komme jedoch dann nicht in Betracht, wenn der betroffene Rechteinhaber hinsichtlich der Bilder  im Zeitraum der Verletzungshandlung einen Lizenzvertrag mit einem Dritten abgeschlossen hätte. In diesem Fall könnte in der Regel die hierbei vereinbarte Vergütung zu Grunde gelegt werden.

Dabei wurde seitens des Gerichts auch der sonst in der Rechtsprechung anerkannte 100 % Zuschlag verneint. Nach Auffassung der Richter setze dieser Zuschlag voraus, dass der Verletzte von seinem Urheberrecht nach § 13,2 UrhG Gebrauch gemacht hätte. Dies sei im vorliegenden Fall nicht ersichtlich gewesen.

Ihr Aleksandar Silic, LL.M.

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