Im zugrundeliegenden Sachverhalt wich der Fahrer eines Quad einem Tier aus und überschlug sich mit seinem Fahrzeug. Ein Fotograf nahm die Unfallstelle und den Bergung des Fahrers mit seiner Kamera auf und veröffentlichte das Video auf einer Webseite im Internet. Auf dem Videofilm kann man das Gesicht des Fahrers sowie seiner Ehefrau nur undeutlich erkennen. Hingegen ist das Nummernschild scharf aufgezeichnet. Nachdem der Fahrer das Video im Internet entdeckt hatte, verklagte er den Betreiber der Plattform auf Schmerzensgeld.
Das Amtsgericht Kerpen wies die Klage mit Urteil vom 04.11.2010 ab (102 C 108/10). Hierzu stellte es zunächst einmal fest, dass normalerweise durch die Veröffentlichung derartiger Videos im Internet ohne Einwilligung des Verletzten ein Anspruch auf Schmerzensgeld wegen Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechtes in Betracht kommt. Dies setzt allerdings voraus, dass die betroffene Person auch von flüchtigen Bekannten erkannt werden kann. Es reicht hingegen nicht aus, dass nur engste Angehörige und Freunde ihn erkennen beziehungsweise besser gesagt erahnen können.
Nach den Feststellungen des Gerichtes ist die Qualität des Videos vorliegend so schlecht, dass die abgelichteten Personen nicht von Fremden erkannt werden können. Dem Nummernschild wird keine Bedeutung beigemessen, weil es keine Rückschlüsse auf die Identität des Unfallopfers zulässt. Zu kritisieren ist allerdings, dass der Richter nicht näher auf die Behauptung des Fahrers eingeht, wonach ihn Leute aus der Kerpener Quad-Szene sofort auf dem Video im Netz erkannt hätten.