LG Bochum: Ein Rechtsanwalt kann eine frühere Kanzleiseite als private Homepage betreiben

Internet, IT und Telekommunikation
15.01.2011833 Mal gelesen
Ob ein Rechtsanwalt eine berufliche oder private Webseite betreibt, ist von großer Bedeutung. Hiernach richtet sich nämlich, welche Angaben er in seinem Impressum machen muss. Keinesfalls darf einfach eine berufliche Nutzung unterstellt werden. Die Zuordnung hängt vielmehr von den Umständen im jeweiligen Einzelfall ab. Dies wird an einer aktuellen Entscheidung des Landgerichtes Bochum deutlich.

Wer als Privatmann eine Webseite betreibt, der braucht - wenn überhaupt - allenfalls nur einige wenige Angaben im Impressum zu seiner Person zu machen. Hierzu gehört vor allem die Angabe der Anschrift sowie der E-Mail-Adresse. Anders ist es jedoch, wenn ein Rechtsanwalt einen Internetauftritt zu beruflichen Zwecken nutzt. Hier sind die Vorgaben von § 5 Ab. 1 TMG wesentlich strenger. Er muss im Impressum insbesondere auch seine genaue Berufsbezeichnung angeben und die für ihn zuständige Rechtsanwaltskammer nennen. Wer nicht die notwendigen Angaben im Impressum macht, riskiert vor allem eine teure Abmahnung oder sogar die Klage durch einen Konkurrenten oder Verband.

 

Im zugrundeliegenden Fall war ein Rechtsanwalt zunächst einmal auch in einer Filiale seiner Kanzlei tätig und betrieb für diese einen Internetauftritt. Nach der Schließung der Filiale nutzte er diese Homepage weiter. Allerdings konnte man auf ihr nur noch einen Fahrplan erkennen sowie den folgenden Text lesen: "Dies ist eine private Internetseite". Der Anwalt machte im Impressum auch keine Angaben mehr zu seinem Beruf und zur zuständigen Rechtsanwaltskammer.

 

Aus diesem Grunde ging ein Kollege gegen ihn vor. Er beantragte gegen den Rechtsanwalt eine einstweilige Verfügung, damit dieser nicht mehr die Webseite betreiben darf.

 

Damit kam er aber nicht beim Landgericht Bochum durch. Die Richter erließen nicht die begehrte einstweilige Verfügung. Sie begründeten das in ihrer Entscheidung vom 11.08.2010 damit, dass eine berufliche Nutzung nicht hinreichend glaubhaft gemacht worden ist (Az. I-13 O 119/10). Dagegen spricht vor allem der Hinweis auf der Homepage. Aus dem gewählten Wortlaut ergibt sich eindeutig, dass diese nicht mehr beruflich genutzt werden soll. Darüber hinaus spricht die Angabe einer privaten E-Mail-Adresse und die Entfernung der früheren Inhalte ebenfalls gegen eine berufliche Nutzung der Webseite.

 

Auch bei dem Betreiben einer privaten Homepage oder eines Blogs sollten Sie unbedingt prüfen, ob Sie ein Impressum benötigen und welche Angaben dieses gegebenenfalls enthalten muss. Das gilt gerade auch dann, wenn Sie Ihren Internetauftritt mit Werbebannern finanzieren. Als Online-Händler müssen Sie noch mehr auf der Hut sein. Auch bei kleinen Fehlern müssen Sie bereits mit einer Abmahnung rechnen. Auf Wunsch beraten wir Sie gerne persönlich.

 

In unserem Internetauftritt finden Sie weitere Beiträge zur Impressumspflicht.

Hier eine kleine Auswahl:

http://www.wbs-law.de/news/allgemein/2266/verletzung-der-impressumspflicht-durch-den-anbieter-bei-einer-wartungsseite/

http://www.wbs-law.de/news/e-commerce/2077/lg-berlin-fehlende-handelsregisterangaben-im-impressum-stellen-nur-einen-bagatellverstoss-dar/

http://www.wbs-law.de/news/it-telekommunikationsrecht/2085/abmahnung-wegen-fehlender-angabe-von-umsatzsteuer-id-im-impressum-des-betreibers/

http://www.wbs-law.de/news/allgemein/1728/immer-wieder-aktuell-verletzung-von-impressumspflichten-ist-wettbewerbswidrig/

http://www.wbs-law.de/news/allgemein/1571/ab-18052010-tritt-die-dienstleistungs-informationspflichten-verordnung-dl-infov-in-kraft-start-einer-neuen-abmahnwelle-befuerchtet/

http://www.wbs-law.de/news/allgemein/1007/rechtliche-rahmenbedingungen-im-e-commerce-teil-82-das-impressum-erreichbarkeit/

http://www.wbs-law.de/news/allgemein/973/rechtliche-rahmenbedingungen-im-antiquariatshandel-teil-81-das-impressum-gesetzliche-pflichtangaben/