Weitergabe von Fotos durch eine Bildagentur an die Zeitung

Internet, IT und Telekommunikation
23.12.2010826 Mal gelesen
Eine Bildagentur darf Aufnahmen von Personen normalerweise an die Presse weitergeben, ohne vorher die Verletzung von Persönlichkeitsrechten zu prüfen. Hierzu ist lediglich die Zeitung verpflichtet, in der die Bilder dann veröffentlicht werden. Dies hat der Bundesgerichtshof entschieden.

Die Beklagten betreiben Bildarchive zur kommerziellen Nutzung durch Presseunternehmen. Der mehrfach wegen Tötungsdelikten verurteilte Kläger verbüßt seit 1983 eine lebenslange Freiheitsstrafe. Über seine Taten wurde in den fünfziger, sechziger und frühen achtziger Jahren des letzten Jahrhunderts ausführlich berichtet. Die Beklagten gaben auf Anfrage ein bzw. zwei Bildnisse aus den fünfziger und sechziger Jahren an das Magazin "Playboy" weiter, das damit einen Artikel "Die Akte ... Psychogramm eines Jahrhundertmörders" bebilderte.

Der Kläger hat geltend gemacht, die Beklagten hätten die Fotos ohne seine hierzu erforderliche Einwilligung verbreitet und dadurch sein Recht am eigenen Bild verletzt. Die Beklagten haben sich auf das Recht der Pressefreiheit berufen. Die Klagen waren darauf gerichtet, den Beklagten aufzugeben, die Weitergabe der Fotos zu unterlassen. Das Landgericht hat die Klagen abgewiesen. Das Oberlandesgericht hat ihnen - mit Einschränkungen - stattgegeben.

Der Bundesgerichtshofs (BGH) hat auf die von ihm zugelassenen Revisionen die Berufungsurteile aufgehoben und die Klagen abgewiesen.

Der Austausch zulässigerweise archivierten Bildmaterials steht unter dem Schutz der Pressefreiheit (Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG). Diese gewährleistet nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts nicht nur die Freiheit der Verbreitung von Nachrichten und Meinungen; sie schützt vielmehr auch den gesamten Bereich publizistischer Vorbereitungstätigkeit, zu der insbesondere die Beschaffung von Informationen gehört. Dem ist bei der Auslegung des Begriffs des "Verbreitens" von Bildnissen in § 22 Kunsturhebergesetz Rechnung zu tragen.

Eine quasi presseinterne Weitergabe von Fotos durch ein Bildarchiv darf deshalb grundsätzlich nicht davon abhängig gemacht werden, dass der Inhaber der Bildagentur prüft, ob die unter Verwendung der Fotos beabsichtigte Presseberichterstattung rechtmäßig sein wird.

Die Verantwortung für eine Presseveröffentlichung trägt alleine das veröffentlichende Presseorgan, das auch die Zulässigkeit der Verwendung der Fotos nach den §§ 22, 23 Kunsturhebergesetz zu prüfen hat.

Der betroffene Abgebildete hat dadurch keinen fühlbaren Nachteil. Durch die Weitergabe von Fotos im quasi presseinternen Bereich wird sein Persönlichkeitsrecht allenfalls geringfügig beeinträchtigt.

Bundesgerichtshof, Urteile vom 07.12.2010 - Az. VI ZR 30/09 und VI ZR 34/09

Quelle: Pressemitteilung des BGH Nr. 235/2010 vom 07.12.2010

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