Im zugrundeliegenden Fall bot ein großer Verlag ein Gewinnspiel an. Dieses enthielt die folgende Klausel:
"1. Ja, ich möchte meine Gewinnchancen nutzen und erkläre mich damit einverstanden, dass (.) und (.) mich künftig per Telefon oder E-Mail über interessante Angebote informieren.
2. Ich akzeptiere die Teilnahmebedingungen und den Hinweis zur Datennutzung.
3. Ihre E-Mail-Adresse, Ihre Telefonnummer und Ihren Namen speichern und verwenden (.) und (.) auch über die Dauer des Gewinnspiels hinaus, um Sie künftig über interessante Angebote auch von Partnerunternehmen zu informieren. (Falls Sie keine Informationen mehr erhalten möchten, können Sie der weiteren Nutzung Ihrer Daten für diese Zwecke per Mail an die Adresse [...] jederzeit widersprechen."
Dem Teilnehmer blieb nichts anderes übrig, als seine Zustimmung zu allen drei Punkten durch ein Häkchen zu erklären. Hiergegen ging die Verbraucherzentrale im Wege der Klage vor.
Die Richter des Landgerichtes Hamburg stellten sich auf die Seite des Verbraucherschutzvereins und gaben der Klage mit Urteil vom10.08.2010 statt (Az. 312 O 25/10). Die Richter begründeten das damit, dass im Wettbewerbsrecht strenge Anforderungen an eine Einwilligungserklärung gestellt werden. Die Einwilligung muss separat erklärt werden. Dies ergibt sich aus der Vorschrift des § 7 Abs. 2 Nr. 3 UWG in Verbindung mit europäischem Recht. Diese Voraussetzung liegt nicht vor, weil die Abfrage zusammen mit anderen Punkten vorgenommen wurde.
Anbei noch einige weitere Links zum Thema der Einwilligung in Werbung
http://www.wbs-law.de/news/allgemein/1921/bgh-telefonwerbung-nach-unternehmenswechsel-zulaessig
http://www.wbs-law.de/news/e-commerce/1712/lg-memmingen-unzulaessige-werbe-e-mails-stellen-einen-eingriff-in-den-eingerichteten-und-ausgeuebten-gewerbebetrieb-dar
http://www.vzbv.de/mediapics/grunerjahr_lg_hamburg_312_o_25_10.pdf