Ausstrahlung von TV-Interview mit Angehörigen eines Loveparade-Opfers trotz widerrufener Einwilligung

Internet, IT und Telekommunikation
16.12.2010644 Mal gelesen
Wer zunächst in ein TV-Interview einwilligt, ist nicht immer dran gebunden. Er darf unter besonderen Umständen nachträglich die Einwilligung widerrufen und die Ausstrahlung untersagen.

Die tragischen Ereignisse auf der Loveparade 2010 in Duisburg hatten auch viele sensationslustige Journalisten angelockt. So kam es, dass der Großvater eines auf der Loveparade kürzlich verstorbenen Mädchens von einem Fernsehteam angesprochen wurde. Er wurde gefragt, ob er gerne in der Wohnung der Verstorbenen ein Interview geben möchte. Aufgrund seiner Einwilligung wurde sogleich ein mehrstündiges Interview durchgeführt. Nachdem er später erfahren hatte, dass die Mutter mit einer Ausstrahlung dieses Interviews nicht einverstanden war, widerrief er seine Einwilligung. Der Sender wollte jedoch weiterhin ausstrahlen, weil ein solcher Widerruf nicht zulässig sei.

Anders entschied das von Großvater und Tochter angerufene Landgericht Düsseldorf. Es untersagte dem Sender mit Urteil vom 27.10.2010 die Ausstrahlung oder auch sonstige Verbreitung des aufgezeichneten Interviews (Az. 12 O 309/10). Der Widerruf einer Einwilligung ist möglich, soweit dies die Bedeutung des Persönlichkeitsrechtes gebietet. Davon ist im vorliegenden Fall auszugehen, weil die Angehörigen ein Recht auf ungestörte Trauer haben. Demgegenüber kann sich das Fernsehteam nicht auf die Pressfreiheit berufen, weil es bei der hier gezeigten Trauer um ein sehr persönliches Ereignis handelt. Zu berücksichtigen ist auch, dass der Widerruf aufgrund von Rücksichtnahme gegenüber der Tochter erfolgt ist. Diese muss den Tod ihres Kindes verkraften, was für Eltern ein sehr traumatisierendes Erlebnis ist.