Im zugrundeliegenden Fall hatte ein Stromversorgungsunternehmen im Raum Magdeburg in seinen Stromversorgungsverträgen die folgende Bestimmung innerhalb seiner allgemeinen Geschäftsbedingungen stehen: "Der Kunde erklärt mit Abschluss seines Vertrages sein Einverständnis zur Nutzung der gespeicherten Daten zu Marketingzwecken der SWM, insbesondere zur telefonischen oder elektronischen Information (z.B. E-Mail) Information über aktuelle Angebote und Veranstaltungen der SWM." Im Folgenden erhielt es eine Abmahnung vom Bundesverband der Verbraucherzentralen unter anderem wegen dieser Klausel. Darin wurde dem Unternehmen die Verwendung dieser Klausel untersagt. Der Stromversorger kam dem jedoch nicht nach. Der Bundesverband der Verbraucherzentralen verklagte ihn schließlich auf Unterlassung.
Hierzu entschied das Landgericht Berlin mit Urteil vom 18.08.2010, dass der Stromversorger diese Klausel nicht mehr verwenden darf (Az. 7 O 456/10). Wer als Unternehmen seinen Kunden Werbung zukommen lassen möchte, der muss von seinen Kunden eine ausdrücklich erteilte Einwilligung eingeholt haben. Hierzu reicht nicht aus, dass eine Klausel innerhalb von den Vertragsbestimmungen steht. Das gilt auch dann, wenn sie - wie im vorliegenden Fall - optisch hervorgehoben ist. Wer eine solche Bestimmung verwendet, der verstößt gegen die Bestimmungen der § 3 Abs. 1 Abs. 2 Nr. 1 UWG i.V.m. § 7 Abs. 2 Nr. 2 UWG. Als Unternehmer sollten Sie daher die Einwilligung des Kunden zum Zusenden von Werbung immer in separater Form einholen.
Bezüglich der Zulässigkeit von Werbung finden Sie weitere Beiträge im Internetauftitt der Kanzlei.
http://www.wbs-law.de/news/allgemein/1921/bgh-telefonwerbung-nach-unternehmenswechsel-zulaessig
http://www.wbs-law.de/news/e-commerce/1712/lg-memmingen-unzulaessige-werbe-e-mails-stellen-einen-eingriff-in-den-eingerichteten-und-ausgeuebten-gewerbebetrieb-dar