Facebook und der Schutz seines Namenbestandteils „Face“ als geschützte Marke

Internet, IT und Telekommunikation
26.11.2010670 Mal gelesen
Darf Facebook den markenrechtlichen Schutz für den Teil seines Namens „Face“ beanspruchen?

Das Firmen für ihren vollständigen Namen markenrechtlichen Schutz beanspruchen möchten, ist sehr verständlich. In Deutschland geschieht dies am besten durch Eintragung der Marke in das Markenregister, das bei dem Deutschen Patent- und Markenamt geführt wird.

 

Das soziale Netzwerk Facebook geht da wesentlich weiter. Es möchte erreichen, dass bereits der Begriff "Face" geschützt ist. Das amerikanische Patentamt soll hierzu bereits eine vorläufige Zusage erteilt haben. Allerdings soll der Schutz von Face nur Telekommunikationsdienstleistungen, Chatrooms und andere computergestützte Mitteilungsformen betreffen.

 

Das Ganze ist deshalb brisant, weil es sich bei dem Wort "Face" - das in deutscher Sprache bekanntlich Gesicht bedeutet - um einen in vielen Zusammenhängen verwendeten Ausdruck aus der Alltagssprache handelt. Normalerweise käme keine Firma auf die Idee, ihn für sich allein zu beanspruchen. Und nach deutschem Recht wäre das auch kaum möglich, weil dort nach der Rechtsprechung nur ein Schutz für prägende Namensbestandteile infrage kommt. Man darf gespannt sein, ob es in Amerika diesbezüglich noch zu einem gerichtlichen Verfahren kommt - und wie dieses dann ausgeht.

 

Es ist wirklich erstaunlich, wie weit Facebook mit seinen Forderungen geht - und wohl auch politisch und wirtschaftlich seine Macht ausspielen möchte. Das ist ja auch unter anderem an seinem Umgang mit Lamebook deutlich geworden.

 

Und das, obwohl Facebook von dem Hamburger Datenschutzbeauftragten schwere Verstöße gegen das deutsche Datenschutzrecht vorgeworfen werden - worauf unter anderem die Stiftung Warentest und das Bundesamt für die Sicherheit in der Informationstechnik hinweisen. Dieser hat gegen Facebook wegen unzulässiger Speicherung der Daten Dritter ein Bußgeldverfahren eingeleitet.