Die neuesten richterlichen Erläuterungen bzgl. Streitigkeiten über den Leasing Vertrag nach dem chinesischen Vertragsgesetz

Die neuesten richterlichen Erläuterungen bzgl. Streitigkeiten über den Leasing Vertrag nach dem chinesischen Vertragsgesetz
15.05.2014243 Mal gelesen
Am 24.02.2014 hat das Chinesische Oberste Gericht die neuen richterlichen Erläuterungen zum Leasing Vertrag erlassen, welche am 01.03.2014 in Kraft traten. Mit diesen Erläuterungen wurden einige bisherige Unklarheiten in der Rechtspraxis in China beseitigt.

Die wichtigsten Regelungen im Überblick:
1. Gem. dessen Art. 2 liegt Leasing-Verhältnis auch dann vor, wenn der Leasingnehmer zugleich der Verkäufer ist. In der Praxis ist es ein häufiger Fall, dass aus Finanzierungsgründen der Leasingnehmer die eigene Sache zuerst an den Leasinggeber verkauft und dann die Sache zur Nutzung wieder vom Leasinggeber mietet. Früher war es streitig, ob diese Konstellation ein Pfand mit Darlehen oder aber ein Leasing darstellt.
2. Bei manchen Branchen ist in China eine besondere Genehmigung vorgeschrieben, um bestimmte Produkte, z.B. medizinische Maschinen (gewerblich) zu nutzen bzw. vertreiben. Früher war unklar, ob der Leasinggeber eine solche Genehmigung besitzen muss, um einen Leasingvertrag wirksam abschließen zu können. Art. 3 schafft nun Klarheit: da der Leasinggeber nicht selbst die Produkte herstellt/benutzt und lediglich die Finanzierung zur Verfügung stellt, ist das Chinesische Oberste Gericht der Meinung, dass der Besitz einer solchen Genehmigung durch den Leasinggeber keine notwendige Voraussetzung für die Wirksamkeit eines Leasingvertrags ist.
3. Bei einem Leasing-Verhältnis handelt es sich in der Regel um drei Parteien (Verkäufer, Leasinggeber, Leasingnehmer) und zwei Verträge (Kaufvertrag, Leasingvertrag). Zwar handelt es sich dabei um zwei selbständige Verträge, die aber zugleich so eng miteinander verbunden sind, dass das Gericht in der Praxis diese nicht separat behandeln kann. Aus diesem Grund hat das Chinesische Oberste Gericht einige Anknüpfungsregelungen zum Zwecke der besseren Handhabung erlassen:
a. Der Leasingnehmer ist berechtigt, sich die Abnahme der von Verkäufer gelieferten Sache zu weigern, wenn die Leasingsache gravierenden Mangel aufweist oder wenn der Verkäufer sich im Lieferverzug befindet und nach dem Ablauf einer eingesetzten Frist die Leasingsache nicht geliefert hat, (Art. 5 Abs. 1).
b. Wenn der Leasingvertrag aufgrund Unwirksamkeit, Rücktritt vom Kaufvertrag etc. nicht erfüllt werden kann, sind die Parteien berechtigt, von dem Leasingvertrag rückzutreten, (Art. 11).
c. Ist der Leasingvertrag aufgrund des Kaufvertrags rückgängig gemacht worden und hat der Leasingnehmer den Verkäufer und die Leasingsache ausgesucht, ist der Leasinggeber berechtigt, diesbezüglich Schadensersatz von Leasingnehmer zu verlangen, (Art. 16 Abs. 1). Ein Verschulden des Leasingnehmers betreffend des "Fehlschlagens" des Kaufvertrags ist nicht als Voraussetzung erwähnt worden.
d. Art. 24 Abs. 3 ermöglicht dem Leasingnehmer direkt gegen den Verkäufer Klage auf Lieferung bzw. Schadenersatz zu erheben. Der Wortlaut von Art. 24 Abs. 3 erwähnt jedoch nicht, ob eine Abtretung des Anspruchs zwischen Leasinggeber und Leasingnehmer aus dem Kaufvertrag eine Voraussetzung hierzu ist. Festgeschrieben ist, dass sich das Gericht in diesem Fall verpflichtet, den Leasinggeber als dritte Partei in den Prozess einzubeziehen. Das Chinesische Gericht ist der Meinung, dass somit ein einheitliches Verfahren für das Dreiecksverhältnis gewährleistet werden kann.