Arbeitsrecht: Die Abfindung – oder ist der „goldene Handschlag“ wirklich so golden?

EU Recht
08.06.2007 3989 Mal gelesen



Wenn ein Arbeitnehmer seinen Arbeitsplatz verliert, stellt sich oftmals die Frage, ob er im Gegenzug dafür, quasi als Entschädigung, nicht zumindest eine Abfindung erhalten muss, sog. goldener Handschlag.
Anders als in einigen europäischen Ländern, zielt in Deutschland das Kündigungsschutzrecht auf den Erhalt des Arbeitsplatzes und nicht auf die Realisierung einer Abfindung für den Verlust des Arbeitsplatzes.

Ein Abfindungsanspruch entsteht entweder einzelvertraglich, also wenn dieser zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber freiwillig vereinbart wird. Oder es bestehen gesetzliche geregelte Abfindungsansprüche, z.B. im Kündigungsschutzgesetz (KSchG), beim Nachteilsausgleich und beim Sozialplan.

Die überwiegende Mehrzahl der Abfindungen wird einzelvertraglich vereinbart.
Dies kann bereits zu Beginn eines Arbeitsverhältnisses der Fall sein. Es kommt nicht selten vor, dass bei Führungskräften der Abfindungsanspruch bereits im Arbeitsvertrag von vornherein klar geregelt ist.
Oft werden Abfindungen aber auch im Zuge eines bevorstehenden Personalabbaus vereinbart, So wird der auf Konfliktvermeidung bedachte Arbeitgeber im Rahmen von arbeitsrechtlichen Beendigungsmaßnahmen zur Vermeidung einer streitigen Auseinandersetzung versuchen, den Arbeitnehmer dazu zu bewegen, dass Arbeitsverhältnis "freiwillig" aufzugeben. Im Gegenzug erhält dann der Arbeitnehmer vom Arbeitgeber eine Abfindung.

Seit einigen Jahren sieht das Kündigungsschutzgesetz in § 1a) Abs. 1 vor, dass der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer im Falle einer sog. betriebsbedingten Kündigung seinen Arbeitsplatz nach vorgegebenen Regeln "abkaufen" kann. Dazu ist es zwingend erforderlich, dass der Arbeitgeber in dem Kündigungsschreiben den Hinweis verbindlich gibt, dass die Kündigung aufgrund dringender betrieblicher Erfordernisse erfolgt und dass der Arbeitnehmer eine Abfindung dann beanspruchen kann, wenn er nicht innerhalb der gesetzlichen Frist zur Erhebung einer Kündigungsschutzklage (3 Wochen ab Zugang der Kündigungserklärung gem. § 4 KSchG) Klage erhebt. Die Höhe der Abfindung beträgt dann nach § 1a) Abs. 2 KSchG 0,5 Bruttomonatsverdienste pro Jahr der Betriebszugehörigkeit.
Nicht selten wird eine Abfindung aber auch erst vor dem Arbeitsgericht, in einem sog. Prozessvergleich, geschlossen. Hier ist es dann so, dass der Arbeitnehmer sich gegen eine Kündigung vor dem Arbeitsgericht wehrt, also die Kündigungsschutzklage erhebt. Im Rahmen des dann vor Gericht getroffenen Vergleiches vereinbaren die Parteien dann, dass einerseits das Arbeitsverhältnis einvernehmlich zu einem bestimmten Zeitpunkt endet, umgekehrt der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer als Ausgleich für den Verlust des Arbeitsplatzes eine Abfindung zahlt.

Schließlich gibt es noch die sog. Auflösungsabfindung nach den §§ 9, 13, 14 KSchG. Danach kann das Arbeitsverhältnis auch bei Unwirksamkeit der arbeitgeberseitigen Kündigung auf Antrag, entweder des Arbeitnehmers oder des Arbeitgebers, gegen Zahlung einer Abfindung aufgelöst werden. Die Auflösung gegen Zahlung einer Abfindung findet dann durch Urteil des Arbeitsgerichts statt. Dies ist nicht zu verwechseln mit der bereits zuvor erläuterten einvernehmlich vereinbarten Abfindung durch Vergleich im Rahmen eines Kündigungsschutzprozesses. Der Antrag des Arbeitnehmers ist nach § 9 KSchG dann begründet, wenn ihm die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses nicht mehr zugemutet werden kann. Der Antrag des Arbeitgebers ist dann gerechtfertigt, wenn eine den Betriebszwecken dienliche weitere Zusammenarbeit nicht zu erwarten ist. Die Abfindungshöhe bei einer Auflösungsabfindung wird von dem Gericht nach pflichtgemäßem Ermessen als Entschädigung für den Verlust des sozialen Besitzstandes festgesetzt. Die Höhe der Abfindung ist allerdings gesetzlich begrenzt. Es ist ein Betrag bis zu höchstens 12 Monatsvergütungen festzusetzen. Ausnahmsweise kann er auf 15 bzw. 18 Monatsverdienste erhöht werden, wenn das Arbeitsverhältnis mindestens 15 bzw. 20 Jahre Bestand hatte und der Arbeitnehmer mindestens das 50. bzw. das 55. Lebensjahr vollendet hat.

Seit dem 01.01.2006 kommen für Abfindungen wegen Auflösung des Arbeitsverhältnisses keine Steuerfreibeträge mehr in Betracht. Allenfalls könnte eine Abfindung als Entschädigung im sog. Fünftelungsverfahren steuerbegünstigt sein.
Allerdings sind für Abfindungen für die Beendigung von Arbeitsverhältnissen keine Sozialversicherungsbeiträge zu zahlen. Jedoch können Abfindungen nach § 143 a SGB III zum Ruhen des Anspruches auf Arbeitslosengeld führen, wenn das Arbeitsverhältnis ohne Einhaltung einer der ordentlichen Kündigungsfrist des Arbeitgebers entsprechenden Frist beendet worden ist. Schließlich kann die Entgegennahme einer Abfindung mittelbar auch zur Verhängung einer Sperrzeit für den Bezug des Arbeitslosengeldes nach § 144 Abs. 3 SGB III führen. Dies wäre dann der Fall, wenn die Kündigung des Arbeitsverhältnisses seitens des Arbeitnehmers wegen der Zahlung einer Abfindung hingenommen wurde. Hier ist im Einzelfall größte Vorsicht geboten.

Fazit: Der Abfindungsanspruch entsteht in der Praxis am häufigsten durch einvernehmliche Einigung mit dem Arbeitgeber. Nur in Ausnahmefällen entsteht ein Abfindungsanspruch aufgrund gesetzlicher Vorschriften. Seit 01.01.2006 ist die lohnsteuerrechtliche Privilegierung von Abfindungen weitgehend weggefallen. Vorsicht ist geboten bei dem Aushandeln einer Abfindung mit Hinblick auf mögliche Ruhenszeiten und Sperrfristen für den Bezug von Arbeitslosengeld.

Volker Görzel

Rechtsanwalt / Fachanwalt für Arbeitsrecht