Alte Bankforderungen – Welche Möglichkeiten haben Schuldner?

Inkasso Forderungseinzug
27.11.20201356 Mal gelesen
Verbraucher bzw. Schuldner sollten keinesfalls auf Inkasso-Schreiben hin zahlen, sondern zunächst prüfen, ob die behauptete Forderung überhaupt noch besteht.

Angesichts der andauernden Ertragskrise sind Banken dazu übergegangen, sog. Uraltforderungen, die längst abgeschrieben und häufig auch bereits verjährt sind, an Inkassounternehmen oder Rechtsanwälte abzutreten bzw. zu verkaufen, die diese Forderungen dann einzutreiben versuchen. In aller Regel resultieren diese Forderungen aus Verbraucherdarlehen bzw. überzogenen Girokonten, wobei die Darlehen und auch die gesamte Geschäftsverbindung gekündigt und entsprechende Forderungen fällig gestellt wurden - ohne diese jedoch in der Folge tatsächlich beizutreiben.

In den meisten Fällen sind diese Forderungen auch tatsächlich verjährt, da hier grundsätzlich die dreijährige Verjährungsfrist nach §§ 195, 199 BGB gilt - es sei denn, die Verjährung wäre gem. § 497 Abs. 3 BGB gehemmt. Voraussetzung hierfür ist allerdings, dass Verzug des Schuldners vorliegt. In sehr vielen Fällen haben Banken es jedoch versäumt, die Schuldner nach der Kündigung bzw. Fälligstellung von Forderungen auch in Verzug zu setzen, sodass es bei der dreijährigen Regelverjährung bleibt. Dennoch behaupten Inkassounternehmen oder Rechtsanwälte auf entsprechende Einwendungen der Schuldner nahezu ausnahmslos, dass keine Verjährung vorläge, diese für 10 Jahre gehemmt sei und drängen in teils unseriöser Weise und häufig auch mit falschen Behauptungen oder gar Androhung von - insoweit gar nicht möglichen - Zwangsmaßnahmen, wie Lohn- und Kontenpfändung etc. Betroffene zum Abschluss von Teil- bzw. Ratenzahlungsvereinbarungen. Ohne rechtskräftiges Urteil oder Vollstreckungsbescheid kann das Unternehmen keinerlei Vollstreckungsmaßnahmen durchführen.

Hier sollten Betroffene sehr sorgfältig prüfen, ob die behauptete Forderung überhaupt noch besteht bzw. nicht längst verjährt ist und sollten keinesfalls ungeprüft derartige Vereinbarungen eingehen. Denn ist bspw. erst einmal eine Ratenzahlungsvereinbarung geschlossen, wird dadurch eine neue Schuld begründet, d.h. die Forderung lebt wieder auf und der Verjährungseinwand fällt damit weg bzw. wird die Verjährungsfrist erneut in Lauf gesetzt.

Da die ursprünglichen Forderungen häufig sehr lange zurückliegen, verfügen Betroffene zumeist über keine Unterlagen mehr. Gemäß § 11a RDG müssen Inkassounternehmen auf Anfrage hin entsprechende Informationen erteilen, anhand deren sodann die Rechtmäßigkeit der Forderung geprüft werden kann. Sehr häufig erweist sich hierbei sodann, dass die Forderung längst verjährt und damit nicht mehr durchsetzbar ist, d.h. vom Schuldner auch nicht mehr bezahlt werden muss.

Soweit die Bank oder das Inkassounternehmen in der Vergangenheit einen Vollstreckungsbescheid o.ä. erwirkt hat, stellt sich gelegentlich sogar heraus, dass dieser nicht in gesetzmäßiger Weise ergangen ist und daher auch heute noch hiergegen vorgegangen werden kann.

Und selbst wenn ein Vollstreckungsbescheid oder gar ein vollstreckbares Urteil vorliegt, bedeutet dies keineswegs das Ende. Denn es bleibt immer noch der Einwand der Verwirkung, die zum Ausschluss einer "illoyal verspäteten Inanspruchnahme eines Schuldners" führt. Ein Recht ist verwirkt, wenn seit der Möglichkeit der Geltendmachung längere Zeit verstrichen ist (sog. Zeitmoment) und besondere Umstände hinzutreten, die die verspätete Geltendmachung als Verstoß gegen Treu und Glauben erscheinen lassen (sog. Umstandsmoment). Dieses liegt im dem Absehen von der zeitnahen Durchsetzung der Ansprüche, wodurch der Eindruck der Nichtgeltendmachung erweckt wird. So hat bspw. das OLG Brandenburg entschieden, dass schon nach Ablauf von 3 Jahren von einer Verwirkung auszugehen sei (OLG Brandenburg vom 17.05.2000, 9 WF 76/01). Das OLG Frankfurt am Main hat in seinem Beschluss vom 08.10.2002 (13 W 54/02) ausgeführt, dass der Verwirkungseinwand zumindest dann greift, wenn unter den gegebenen Umständen berechtigterweise erwartet werden konnte, dass der Gläubiger seine Rechte aktiv verfolgen werde, falls er auf ihnen beharren will. Nach 11 Jahren jedenfalls darf der Schuldner den Schluss ziehen, dass es der Gläubigerin nicht mehr um die Vollstreckung geht und seine Lebensplanung darauf einstellen, von der Gläubigerin nicht mehr aus einer Grundschuld in Anspruch genommen zu werden.

Sofern Sie ebenfalls wegen alter Forderungen von einer Bank oder einem Inkasso-Unternehmen in Anspruch genommen werden sollten, stehen wir jederzeit gern für eine Prüfung und unverbindliche Erstberatung zur Verfügung. Wir haben in den letzten Jahren eine Vielzahl von Schuldnern bzw. Betroffenen vertreten und davor bewahrt, längst verjährte Forderungen zu begleichen. Wenn eine Forderung verjährt ist, ist die Zahlungsverweigerung berechtigt, sodass insoweit weder Zwangsmaßnahmen oder gar ein Schufa-Eintrag o.ä. gerechtfertigt wäre.

hünleinrechtsanwälte
Fachanwälte für Bank- und Kapitalmarktrecht