Unternehmen haftet selbst für Verletzungsschäden durch nicht entfernten Sockel für mobiles Verkehrsschild

Unternehmen haftet selbst für Verletzungsschäden durch nicht entfernten Sockel für mobiles Verkehrsschild
14.02.2017317 Mal gelesen
Genehmigte Aufstellung von mobilen Halteverbotsschildern in der Regel keine hoheitliche Handlung

Versäumt ein Unternehmen, den Sockel eines mobilen Halteverbotsschildes, dessen befristete Aufstellung behördlich genehmigt war, nach Ende seiner Tätigkeiten wieder zu entfernen, haftet es für Verletzungsschäden infolge eines Sturzes über den Sockel.

Dies hat das OLG Karlsruhe mit Urteil vom 1.2.2017 (7 U 97/16) entschieden.

Folgendes war passiert:

Dem beklagten Unternehmen war es behördlich genehmigt worden, zur Durchführung von Sanierungsarbeiten vor einem Anwesen eine mobile Halteverbotsschilderung aufzustellen.

Die Beklagte entfernte die zwei von ihr aufgestellten mobilen Verkehrsschilder nach Abschluss ihrer Arbeiten nicht.
Die Klägerin stürzte an einem Abend gegen 22:00 Uhr über den Plastiksockel eines der Schilder und brach sich dabei vier Rippen.

Das Landgericht verurteilte die Beklagte zur Zahlung von Schmerzensgeld und stellte ihre Verpflichtung zum Ersatz weiteren immateriellen Schadens unter Berücksichtiung eines hälftigen Mitverschuldens der Klägerin fest.

Die Berufung der Beklagten hatte keinen Erfolg.

Zu Recht habe das Landgericht angenommen, dass die Beklagte ihre Verkehrssicherungspflicht schuldhaft verletzt habe, indem sie die mobilen Verkehrsschilder nach Abschluss ihrer Arbeiten nicht umgehend wieder entfernt habe. Von mobilen Verkehrsschildern gehe eine erhöhte Gefahr aus. Sie seien anfällig gegen Wind und forderten Vandalismus heraus. Ihr Sockel könne sich zudem, wie vorliegend, als Stolperfalle erweisen. Diese Gefahren seien nur hinzunehmen, solange die Aufstellung des Schildes erforderlich und genehmigt sei, danach nicht mehr.

Zu Recht habe das Landgericht zudem eine Überleitung der Haftung auf die öffentliche Hand verneint. Der private Bau- oder Umzugsunternehmer werde nicht als Verwaltungshelfer tätig, wenn er mobile Verkehrsschilder zu dem hauptsächlichen Zweck aufstelle, seine Bau- oder Umzugsarbeiten zu erleichtern. Hierbei stehe das eigene Interesse des Unternehmers im Vordergrund.

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