Großer Streit bei Beschädigung des Nachbargrundstücks

Kündigung von Bausparverträgen
01.09.2020129 Mal gelesen
Der Bauherr bzw. Grundstückseigentümer hat sich dazu entschieden, das Flachdach an seinem Haus reparieren zu lassen und beauftragte hierzu einen Handwerker...

Der Bauherr bzw. Grundstückseigentümer hat sich dazu entschieden, das Flachdach an seinem Haus reparieren zu lassen und beauftragte hierzu einen Handwerker. Infolge der Arbeiten kam es zu einem Brand an dem Haus. Trotz herbeigerufener Feuerwehr brannte das Haus vollständig nieder. Durch den Brand und die Löscharbeiten wurde auch das Nachbarhaus beschädigt. Dessen Eigentümer verlangten nunmehr Ersatz ihrer Schäden.

 

Gemäß § 906 Abs. 2 S. 2 BGB schuldet der Grundstückseigentümer dem Nachbarn einen Ausgleich nach den Grundsätzen der Störungshaftung. Die Geltung dieses Ausgleichsanspruchs hängt jedoch von bestimmten Voraussetzungen ab.

 

Nach Rechtsprechung des BGH ist zunächst erforderlich, dass es im Rahmen von Bauarbeiten zu rechtswidrigen Einwirkungen, wie zum Beispiel Feuer, auf das Nachbargrundstück kommt und der Nachbar hierdurch schwere Nachteile, wie z. B. einen Brandschaden, erleidet. Allerdings darf es dem Nachbar aus tatsächlichen Gründen nicht möglich sein, diese Einwirkungen durch Besitzschutz-, Beseitigungs- oder Unterlassungsansprüchen abzuwehren. Dies ist bei einem plötzlich auftretendem Feuer regelmäßig der Fall. Weitergehend muss der Bauherr bzw. Eigentümer des schädigenden Grundstücks ein so genannter "Störer" sein. Dies ist der Fall, wenn er einen Handwerker beauftragt, durch dessen Handlungen der Nachbar zumindest mittelbar schwere Nachteile erleidet. Der Handwerker wurde nämlich alleine aufgrund des Willens des Bauherrn tätig und hat den Weisungen des Bauherren Folge zu leisten. Ein Verschulden des Bauherrn ist nicht erforderlich. Allerdings darf sich der entstandene Nachteil nicht als Verwirklichung eines allgemeinen Risikos darstellen, wie es zum Beispiel bei einem Blitzschlag der Fall ist, da der Einschlagsort alleine vom Zufall abhängt.

 

Sollten Sie sich in der Situation des Bauherrn oder des Nachbarn wiederfinden und vor der Frage stehen, wer für den entstanden Nachteil (z.B. Brandschäden) haften soll bzw. ob sich ein Haftungsanspruch in Ihrem konkreten Fall abwehren lässt, erweist es sich als sinnvoll, den Zustand des Nachbargrundstücks vor und nach dem Eintritt des Nachteils feststellen zu lassen. Herr Rechtsanwalt Kaufmann steht Ihnen mit seiner jahrelangen Expertise im Baurecht für eine Beratung und auch die Eröffnung des Rechtsweges zur Seite. Schreiben Sie uns eine Nachricht oder rufen Sie uns an, wir helfen Ihnen gerne weiter.