Kneipenkonzert mit beschränkter Haftung - OLG Braunschweig, Urteil vom 28.02.2019 - 8 U 45/18

Haftungsrecht
17.05.201977 Mal gelesen
Bei einem Haftpflichtprozess muss es neben einem Geschädigten auch einen (oder mehrere) Schädiger geben. Wenn nicht klar wird, wer das ist, guckt der Verletzte oft in die Röhre - und bleibt zudem auf den Prozesskosten sitzen.

Der Anspruch des Geschädigten auf Schadensersatz und Schmerzensgeld ist oft nur Theorie. Die rechtlichen Voraussetzungen dafür sind bisweilen kaum zu erfüllen. Das Schadensereignis selbst und seine Auswirkungen lassen sich zwar meist schnell feststellen. Aber wer ist dafür verantwortlich zu machen? Da kommt es dann schon auf die Feinheiten an, wenn man vor Gericht Erfolg haben will.

Der Fall: Klägerin K. besuchte das Kneipenkonzert einer schottischen Folkband. Die Stimmung war ausgelassen. Ein Musiker stellte sogar einen großen Stativlautsprecher am Bühnenrand auf. Der kippte irgendwann um und fiel direkt auf K. Mehrere Knochenbrüche waren die Folge. K. verklagte Band und Gastwirt G. auf Schmerzensgeld und Schadensersatz - und das über zwei Instanzen.

Das Problem: Gastwirte müssen grundsätzlich dafür sorgen, dass Besucher ihres Lokals nicht zu Schaden kommen. Und wer eine Gefahrenquelle - wie den Lautsprecher am Rand der Bühne - eröffnet, ist dran, wenn dabei etwas passiert. Nur: Es gibt im Leben keinen Rundumschutz. Keiner haftet für jeden und alles. Da bleibt man manchmal auf seinem Schaden sitzen und versteht die Welt nicht mehr.

Das Urteil: Auch wenn anzunehmen ist, dass der Lautsprecher nicht von allein umfiel, so bleibt doch offen, "welcher Musiker genau den Sturz des Lautsprechers verursacht" hat. In der konkreten Situation war auch dem Gastwirt kein Verstoß gegen seine Verkehrssicherungspflichten vorzuwerfen (OLG Braunschweig, Urteil vom 28. Februar 2019, 8 U 45/18, Pressemitteilung).

Die Konsequenz: Weder G. noch die Band sind verpflichtet, K. Schadensersatz und Schmerzensgeld zu zahlen. Das ist bitter, aber konsequent. Lässt sich kein Verursacher feststellen, gibt es niemanden, der einstehen muss. Gastwirte haften in vergleichbarer Lage nur, wenn sie selbst etwas falsch gemacht haben. Möglicherweise hätte K. mehr Erfolg gehabt, wenn sie den Veranstalter verklagt hätte.