Haftungsrisiko für Projektmanager

Kündigung von Bausparverträgen
23.10.2020162 Mal gelesen
Sanierungskonzepte eines Architekten müssen von einem Projektmanager daraufhin überprüft werden, ob ...

Sanierungskonzepte eines Architekten müssen von einem Projektmanager daraufhin überprüft werden, ob die Empfehlungen der Schimmelpilz- und Schimmelpilzsanierungsleitfäden beachtet wurden.

 

So entschied das Oberlandesgericht Celle in einem Fall, in dem für ein Bauvorhaben neben einem Architekten, ein Projektmanager beauftragt wurde. Während des Baus bildeten sich an verschiedenen Bauteilen Schimmel. Der Architekt beauftragte gemeinsam mit dem Projektmanager eine Firma, die den Schimmelpilzbefall bekämpfen sollte, obwohl die Firma ausdrücklich auf fehlende Kenntnisse in der Schimmelsanierung hinwies. Nach der Behandlung kam es zu einem erneuten Schimmelbefall, weshalb auf Empfehlung eines Experten, einige Grobspanplatten ausgetauscht wurden. Die Kosten machte der Bauherr gegenüber dem Architekten und dem Projektmanager geltend.

 

Neben der Haftung des Architekten wurde auch die Haftung des Projektmanagers bejaht, da die Projektüberwachung, die Prüfung der Ausführungen und der Ausführungsänderungen, nach vertraglicher Vereinbarung, zu dessen Aufgabenbereich gehörten. Das Tätigkeitsfeld umfasst auch die Koordinierung von Sanierungsmaßnahmen im Hinblick auf die Prüfung von Standards und deren Qualität. Folglich sind typische Architektentätigkeiten im Vertrag mit enthalten. Dementsprechend durfte der Bauherr von dem Projektmanager erwarten, dass dieser das Projekt in Bezug auf die Mangelfreiheit der Leistung betreut.

 

Letztlich hat der Projektmanager ein erhebliches Haftungsrisiko. Daher sollten die Verträge so geschlossen werden, dass nicht die Leistungen des Architekten geprüft oder überwacht werden müssen.

 

Bei Ausgestaltung des Vertrages stehen wir Ihnen mit unserer Kanzlei gerne zur Seite.

Sanierungskonzepte eines Architekten müssen von einem Projektmanager daraufhin überprüft werden, ob die Empfehlungen der Schimmelpilz- und Schimmelpilzsanierungsleitfäden beachtet wurden.

 

So entschied das Oberlandesgericht Celle in einem Fall, in dem für ein Bauvorhaben neben einem Architekten, ein Projektmanager beauftragt wurde. Während des Baus bildeten sich an verschiedenen Bauteilen Schimmel. Der Architekt beauftragte gemeinsam mit dem Projektmanager eine Firma, die den Schimmelpilzbefall bekämpfen sollte, obwohl die Firma ausdrücklich auf fehlende Kenntnisse in der Schimmelsanierung hinwies. Nach der Behandlung kam es zu einem erneuten Schimmelbefall, weshalb auf Empfehlung eines Experten, einige Grobspanplatten ausgetauscht wurden. Die Kosten machte der Bauherr gegenüber dem Architekten und dem Projektmanager geltend.

 

Neben der Haftung des Architekten wurde auch die Haftung des Projektmanagers bejaht, da die Projektüberwachung, die Prüfung der Ausführungen und der Ausführungsänderungen, nach vertraglicher Vereinbarung, zu dessen Aufgabenbereich gehörten. Das Tätigkeitsfeld umfasst auch die Koordinierung von Sanierungsmaßnahmen im Hinblick auf die Prüfung von Standards und deren Qualität. Folglich sind typische Architektentätigkeiten im Vertrag mit enthalten. Dementsprechend durfte der Bauherr von dem Projektmanager erwarten, dass dieser das Projekt in Bezug auf die Mangelfreiheit der Leistung betreut.

 

Letztlich hat der Projektmanager ein erhebliches Haftungsrisiko. Daher sollten die Verträge so geschlossen werden, dass nicht die Leistungen des Architekten geprüft oder überwacht werden müssen.

 

Bei Ausgestaltung des Vertrages stehen wir Ihnen mit unserer Kanzlei gerne zur Seite.