Das lästige Übel Fahrtenbuchauflage

Haftungsrecht
11.03.20062164 Mal gelesen

Wenn nach einer Zuwiderhandlung gegen Verkehrsvorschriften die Feststellung eines Fahrzeugführers nicht möglich war, kann die Verwaltungsbehörde gegenüber dem Fahrzeughalter die Führung eines Fahrtenbuch anordnen. Diese Anordnung hat zwar keinen Strafcharakter, wird aber wegen des lästigen Ausfüllens des Fahrtenbuchs zumeist als Strafe empfunden.

Die Anordnung der Fahrtenbuchauflage setzt die Nichtfestellbarkeit des Fahrers voraus. Es muss der Behörde entweder objektiv nicht möglich sein, den Fahrer zu ermitteln oder seine Ermittlung wäre zwar innerhalb der Verjährungsfrist möglich, würde aber einen unangemessenen Aufwand erfordern. Welcher Ermittlungsaufwand geboten ist richtet sich nach der Schwere des Tatvorwurfs. Daher ist der gebotene Ermittlungsaufwand bei durchschnittlichen Verkehrsordnungswidrigkeiten eher als gering anzusehen. Benennt der Halter im Rahmen der Anhörung als Zeuge oder Betroffener innerhalb der Verjährungsfrist mehrere Personen, die zum Kreis möglicher Fahrer zählen, muss die Ermittlungsbehörde dem Hinweis nachgehen. Aus der Nichtbeantwortung der Frage im Anhörungsbogen darf nicht ohne weiteres geschlossen werden, dass der Halter an der Täterfeststellung nicht mitwirken will. Die Ermittlungsbehörde muss ihre Ermittlungen überdies so züigig vornehmen, dass noch eine Erinnerungschance des Halters besteht, wer zum fraglichen Zeitpunkt Fahrer gewesen ist. Insoweit werden zwei Wochen als rechtzeitig erachtet. Etwas anderes gilt allerdings, wenn dem Halter eine Ablichtung des Fahrers vorgezeigt wird, da es hier nicht auf das Erinnerungsvermögen ankommt. Wenn sich der Ermittlungsfehler verzögerte Bearbeitung aber nachweislich nicht auf die Erfolglosigkeit der Täterermittlung ausgewirkt hat, steht dieser Fehler der Fahrtenbuchauflage nicht entgegen.

Die Täterermittlung darf auch nicht durch die fehlende Bereitschaft des Halters unmöglich gemacht worden sein, der Behörde ihm mögliche und zumutbare Angaben zur Ermittlung der fahrenden Person zu machen. Dazu gehört vor allem die Offenlegung des Kreises der Personen, die zum Tatzeitpunkt als Fahrer in Betracht kommen. Der Halter kann sich auch nicht auf ein Zeugnisverweigerungsrecht berufen, da ihm ein solches im Verwaltungsverfahren (im Gegensatz zum Bußgeld- oder Strafverfahren) nicht zukommt.

Gegen die im verwaltungsrechtlichen Verfahren ergangenen Maßnahmen stehen dem Halter die Rechtsmittel Widerspruch und Anfechtungsklage zur Verfügung. Die Behörde hat die Möglichkeit die sofortige Vollziehung der Fahrtenbuchauflage anzuordnen. Die Möglichkeiten, sich im Verwaltungsverfahren gegen die Fahrtenbuchauflage zur Wehr zu setzen sind daher beschränkt. Es ist daher wichtig, bereits im Bußgeldverfahren die Voraussetzungen für eine spätere Fahrtenbuchauflage im Auge zu haben und dies bei der Verteidigung zu berücksichtigen. Hier wird es wiederum maßgeblch darauf ankommen, wann der Anhörungsbogen einging und ob ein Meßfoto beilag.