AGB-Recht: Geringer Aufwand und dennoch hohe Rechnung?

Gewerblicher Rechtsschutz
09.12.201929 Mal gelesen
Das Oberlandesgericht Köln hat die Allgemeinen Geschäftsbedingungen für das Vergütungsmodell einer Rechtsanwaltskanzlei für unzulässig erklärt.

Durch die  Berechnung nach Viertelstundenschritten werde der Mandant unangemessen benachteiligt, so die Einschätzung des Gerichts.

Rechtsanwaltskammer geht gegen Anwalts-AGB vor

Nur wenige Minuten Arbeiten und dafür den vollständigen Stundensatz berechnen? Diese und andere streitige AGB einer Kölner Kanzlei waren in den Fokus der Rechtsanwaltskammer Köln geraten. Die Rechtsanwaltskammer hatte schon vor dem Landgericht Köln die Kanzlei erfolgreich darauf verklagt, zahlreiche AGB nicht mehr zu verwenden. Die zunächst von der Kanzlei eingelegte Berufung zum OLG wurde nun zurückgenommen, sodass der Streit um die Anwalts-AGB nun rechtskräftig beendet wurde (Beschluss vom 04.11.2019, Az.: 17 U 44/18).

Gleich mehrere interessante Aspekte spielten bei dem Fall eine wichtige Rolle. Zunächst galt es die Frage zu klären, ob eine Rechtsanwaltskammer überhaupt gegen eine Kanzlei in ihrem Aufsichtsbereich vorgehen kann, wenn deren Inhaber Mitglied einer anderen Anwaltskammer ist. Inhaltlich ging es dann um die Frage der Zulässigkeit mehrerer Vereinbarungen, die die Kanzlei formularmäßig mit ihren Mandanten getroffen hatte. Insbesondere hielt die Rechtsanwaltskammer eine Klausel für unwirksam, in der vereinbart wurde, dass die Rechtsanwälte ihre Tätigkeit in Viertelstundenschritten abrechnen können.

Streitige Klagebefugnis  

Zunächst war zu klären, ob die Rechtsanwaltskammer überhaupt klagebefugt war. Dies bejahten die Kölner Richter. Die Rechtsanwaltskammer sei als rechtsfähiger Verband zur Förderung gewerblicher beruflicher Interessen im Sinne des Unterlassungsklagegesetzes anzusehen. Ihre Aufgabe sei auch die Abwehr von Gesetzesverletzungen und Wettbewerbsverstößen. Sie könne daher gegen ihre eigenen Mitglieder vorgehen, so die Einschätzung des Gerichtes.

Inhaltlich nahmen die Richter dann zahlreiche Klauseln der Anwaltskanzlei genauer unter die Lupe. Die Kanzlei hatte z.B. in einer AGB vereinbart, dass die Rechtsanwälte der Kanzlei auch zu einer gerichtlichen Interessenwahrnehmung beauftragt wurden, selbst wenn der Auftrag eigentlich auf eine allein außergerichtliche Tätigkeit beschränkt war. Diese Klausel sei unzulässig, da der Mandant in seiner Entscheidungsfreiheit in unzulässiger Weise beeinträchtigt werde, so die Richter.
Auch die Klausel, wonach eine Vergütungsvereinbarung nicht nur für das aktuelle, sondern für sämtliche, auch zukünftige Mandate gelten sollte, erklärten die Richter für unzulässig. Eine Vergütungsvereinbarung müsse bei jedem neuen Vertrag erneut vereinbart werden. Die Klausel benachteilige den Mandanten in unzulässiger Weise.

Klausel führt zur "wissentlichen Aufblähung des Zeitaufwandes"

Auch die Klausel zur Berechnung des Stundensatzes der Rechtsanwälte führe zu einer unangemessenen Benachteiligung der Mandanten, so die Kölner Richter.
Die AGB der Kanzlei enthielten eine Klausel, wonach der Stundensatz in Viertelstundenschritten abgerechnet wurde und ein Viertel des vereinbarten Stundensatzes für jede angefangenen 15 Minuten berechnet werde. Das bedeutet, am Ende musste ein Anwalt nur vier Minuten arbeiten um eine gesamte Stunde abzurechnen zu können. Im Ergebnis liege die Vergütung der Rechtsanwälte gerechnet auf die Minute damit weit über dem eigentlich vereinbarten Stundensatz. Dies führe zu einer "wissentlichen Aufblähung des Zeitaufwandes", so das Urteil des Gerichtes. Auch diese Klausel wurde damit für unzulässig erklärt.

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