Niedersächsisches OVG: Selbstständiger Softwareentwickler und Datenbankverwalter ist Gewerbetreibender

Gewerberecht
23.05.2012314 Mal gelesen
Laut einer Entscheidung des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichtes muss ein selbstständiger Softwareentwickler und Datenbankverwalter ein Gewerbe anmelden, obwohl ihn das Finanzamt als Freiberufler anerkannt hat.

Kläger war ein Diplom-Wirtschaftsinformatiker (FH), der selbständig mit "Softwareentwicklung (Schwerpunkt Internet), Datenbanken und Multimedia" beschäftigt ist. Nach einer innerörtlichen Verlegung seines Betriebssitzes war er von der Beklagten aufgefordert worden, seine Tätigkeit als Gewerbe umzumelden. Mit der dagegen erhobenen Klage hat er geltend gemacht, er betreibe kein Gewerbe, sondern übe eine freiberufliche Tätigkeit aus. Er entwickle konkret-individuell zugeschnittene Software für wechselnde Auftraggeber. Solche Softwareoptimierung sei eine "ingenieurvergleichbare" Tätigkeit, die auch einkommensteuerrechtlich als freiberuflich anerkannt sei.

Das Verwaltungsgericht hat die Klage abgewiesen und die Berufung wegen grundsätzlicher Bedeutung zugelassen.

Das Niedersächsische Oberverwaltungsgericht hat die Berufung mit Urteil vom 16. Mai 2012 - 7 LC 15/10 zurückgewiesen und die Einordnung der Tätigkeit als Gewerbe bestätigt.

Zwar ist es zutreffend, dass der Gewerbebegriff, der in der Gewerbeordnung nicht definiert ist, nicht erfüllt ist, wenn der Kläger einen sogenannten Freien Beruf ausübt.

Die dafür - in der Gewerbeordnung ebenfalls nicht aufgeführten - Voraussetzungen liegen jedoch überwiegend nicht vor. So mangelt es an einer hinreichenden Eigenverantwortlichkeit, an fachlicher Unabhängigkeit und einem Gemeinwohlbezug; auch ist für die Tätigkeit des Klägers objektiv kein Hochschulabschluss erforderlich. Unerheblich ist in diesem Zusammenhang, dass die Einkünfte des Klägers als freiberufliche Tätigkeit besteuert werden.

Der Senat hat damit an seiner Rechtsprechung festgehalten, die er grundlegend in seinem Urteil vom 29. August 2007 - 7 LC 125/06 zur Einordnung der Tätigkeit der Berufsbetreuer entwickelt hat.

Eine Revision gegen sein Urteil hat der Senat nicht zugelassen.

Quelle: Pressemitteilung des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichtes vom 18.05.2012

Abzuwarten bleibt, ob das Urteil des niedersächsischen Oberverwaltungsgerichtes bestandskräftig wird. Unter Umständen wird der Kläger gegen die Nichtzulassung der Revision eine sogenannte Nichtzulassungsbeschwerde einlegen. Denn es ist mangels klarer gesetzlicher Vorgaben im Steuerrecht sowie im Gewerberecht sehr umstritten, inwieweit Selbstständige im IT-Bereich - wie Softwareentwickler, Programmierer und EDV-Berater - als Freiberufler beziehungsweise Gewerbetreibende einzustufen sind. Die Beurteilung hängt oft sehr von den konkreten Umständen des Einzelfalles ab. Auf Ihren Wunsch beraten wir Sie gerne.

Sicherlich sind auch die folgenden Beiträge interessant für Sie:

E-Commerce Serie: Steuerrecht - Worauf muss ich als Online-Händler achten?

BVerwG: Keine weitere Rundfunkgebühr für beruflich genutzten PC