Gesellschaftsrecht: Dreijährige Prüfungsfrist für Aufnahme eines Arztes in Gemeinschaftspraxis

Gesundheit Arzthaftung
06.10.20091273 Mal gelesen

Der Bundesgerichtshof hat mit Urteil vom 7. Mai 2007 entschieden, dass das grundsätzlich nicht anzuerkennende Recht, einen Mitgesellschafter ohne Vorhandensein eines sachlichen Grundes aus einer Gesellschaft ausschließen zu dürfen, ausnahmsweise dann als nicht sittenwidrig angesehen werden kann, wenn ein neuer Gesellschafter in eine seit langer Zeit bestehende Vertragsarztpraxis aufgenommen wird und das Ausschließungsrecht allein dazu dient, dem Aufnehmenden binnen einer angemessenen Frist die Prüfung zu ermöglichen, ob zu dem neuen Partner das notwendige Verrauen hergestellt werden kann und ob die Gesellschafter auf Dauer in der für die gemeinsame Berufsausübung erforderlichen Weise harmonisieren können. Bei einer im Jahr 2000 nach dem zu dieser Zeit gültigen Zulassungsrecht gegründeten ärztlichen Gemeinschaftspraxis beträgt die höchstzulässige Frist, innerhalb derer der aufnehmende Vertragsarzt prüfen kann, ob eine vertrauensvolle Zusammenarbeit mit dem eintretenden Vertragsarzt auf Dauer möglich ist, drei Jahre (Az.: II ZR 281/05).

Sachverhalt
 
Der dem Urteil des Bundesgerichtshofs ("BGH") zugrunde liegende Sachverhalt stellt sich zusammengefasst und verkürzt wie folgt dar:
 
Die Parteien des Rechtsstreits sind Fachärzte für Innere Medizin/Nephrologie. Der Beklagte war seit 1991 in eigener Praxis niedergelassen. Die Klägerin war zuvor als Oberärztin einer Universitäts-Klinik tätig. Im Juli 2000 schlossen die Parteien einen Vertrag über die Errichtung einer Gemeinschaftspraxis in Form einer GbR. Der auf unbestimmte Zeit geschlossene Gesellschaftsvertrag enthielt u.a. die hier maßgeblichen folgenden Regelungen:
 
§ 13 (2) Die Gesellschaft kann von jedem Gesellschafter mit einer Frist von zwölf Monaten zum Jahresende gekündigt werden.
 
§ 14 (1) Wird die Gesellschaft durch ordentliche Kündigung nach § 13 Abs. 2 (.) aufgelöst, so hat der andere Gesellschafter das Recht, das Vermögen der Gemeinschaftspraxis ohne Liquidation mit allen Aktiven und Passiven gegen Zahlung einer Abfindung an den ausgeschiedenen Partner oder dessen Erben zu übernehmen und die bisherige Gemeinschaftspraxis als Einzelpraxis oder mit einem Nachfolger seiner Wahl weiterzuführen.
 
§ 14 (3) Abweichend von den vorstehenden Regelungen steht bei Auflösung der Gesellschaft - gleich aus welchem Grund - das Übernahmerecht bis 31.12.2010 in jedem Fall Herrn Dr. R (dem Beklagten) zu, es sei denn, dass der Weiterführung der Praxis durch ihn rechtliche oder tatsächliche Hinderungsgründe entgegenstehen. Dies gilt für den Fall der außerordentlichen Kündigung auch dann, wenn Fr. Dr. F. (die Klägerin) zur Kündigung berechtigt war.
 
Die Zusammenarbeit zwischen den Parteien gestaltete sich (zumindest) ab 2002 als problematisch. Anfang Februar 2003 teilte der Beklagte der Klägerin daher schriftlich mit, dass er zu einer Beendigung der gemeinsamen Tätigkeit fest entschlossen sei und dies notfalls auch durch fristgemäße Kündigung des Gesellschaftsvertrages erfolgen würde. Er bot der Klägerin an, aus einer ungekündigten Stellung heraus ihre weitere berufliche Zukunft zu planen. Da er der Auffassung war, eine ordentliche Kündigung der Gesellschaft sei erst gegen Ende des Jahres möglich, wollte er durch eine sofortige Kündigung nicht den Weg für eine einverständliche Lösung versperren.
Eine einvernehmliche Beendigung der Zusammenarbeit kam zwischen den Parteien nicht mehr zustande. Der Beklagte kündigte daher mit Schreiben vom 12. Dezember 2003 zum 31.12.2004 ordentlich und erklärte zugleich unter Berufung auf § 14 Abs. 3 i.V.m. Abs. 1 des Gesellschaftsvertrages die Übernahme der Gemeinschaftspraxis.
 
Die Klägerin erhob daraufhin Klage und begehrte u.a. die Feststellung, dass § 14 Abs. 3 S. 1 des Gesellschaftsvertrages nichtig und die Kündigung des Beklagten vom 12. Dezember 2003 gegenstandslos sei. Der Beklagte begehrte widerklagend die Feststellung, dass die Klägerin mit Ablauf des 31. Dezember 2004 aus der Gemeinschaftspraxis ausgeschieden sei und er sie im Wege der Gesamtrechtsnachfolge als Einzelpraxis fortführt. Das erstinstanzliche Landgericht hat der Klage im Wesentlichen stattgegeben und die Widerklage abgewiesen. Mit der hiergegen gerichteten Berufung hat der Beklagte sein Klageabweisungsbegehren und seinen Widerklageantrag weiterverfolgt. Das Berufungsgericht hat unter Abänderung der erstinstanzlichen Entscheidung die Klage abgewiesen und der Widerklage stattgegeben. Die Revision der Klägerin beim BGH hatte keinen Erfolg.
 
Entscheidungsgründe
 
Der BGH stellte zunächst grundsätzlich fest, dass nach ständiger Rechtsprechung in den Personengesellschaften und der GmbH ebenso wie in der Publikumsgesellschaft gesellschaftsvertragliche Regelungen, die einem Gesellschafter, einer Gruppe von Gesellschaftern oder der Gesellschaftermehrheit das Recht einräumen, einen Mitgesellschafter ohne sachlichen Grund aus der Gesellschaft auszuschließen (sog. "Hinauskündigungsklauseln") grundsätzlich wegen Verstoßes gegen die guten Sitten nach § 138 Abs. 1 BGB nichtig seien (so BGHZ 81, 263, 266 ff. = NJW 1981, 2565; BGHZ 105, 213, 216 ff. = NJW 1989, 834; BGHZ 112, 103, 107 ff. = NJW 1990, 2622; BGHZ 164, 98. 101 ff. = NZG 2005, 968; BGH NJW 2004, 2013). Grund hierfür sei, den von der Ausschließung oder Kündigung bedrohten Gesellschafter zu schützen. Denn das freie Kündigungsrecht des anderen Teils könne von ihm als Disziplinierungsmittel empfunden werden, so dass er aus Sorge, der Willkür des ausschließungsberechigten Gesellschafters ausgeliefert zu sein, nicht frei von seinen Mitgliedschaftsrechten Gebrauch macht oder seinen Gesellschafterpflichten nicht nachkommt, sondern sich den Vorstellungen der anderen Seite beugt ("Damoklesschwert", vgl. BGHZ 81, 263, 268 = NJW 1981, 2565).
 
Der BGH betonte allerdings auch, dass dieser Grundsatz nicht ausnahmslos gelte. Vielmehr könne eine an keine Voraussetzung geknüpfte Hinauskündigungsklausel oder eine vergleichbare schuldrechtliche Regelung im Ausnahmefall wirksam sein, wenn sie wegen besonderer Umstände sachlich gerechtfertigt ist; sie könne aber nicht zeitlich unbegrenzt bestehen (ständige Rechtsprechung, vgl. zuletzt BGHZ 164, 98, 102 = NJW 2005, 3641). Ein solcher Ausnahmefall, der eine an sich unzulässige Hinauskündigungsklausel als sachlich gerechtfertigt erscheinen lässt, liegt nach ständiger Rechtsprechung des BGH u.a. dann vor, wenn ein neuer Gesellschafter in eine seit Jahren bestehende Sozietät von Freiberuflern aufgenommen wird und Gründe vorliegen, die es nach Abwägung der beiderseits beteiligten Interessen als gerechtfertigt erscheinen lassen, dass die Altgesellschafter auch ohne Vorhandensein eines in der Person des anderen Teils liegenden wichtigen Grundes dessen Gesellschafterstelle einseitig beenden. Dies gelte nach Auffassung des BGH erst recht, wenn es sich bei dieser Sozietät um einen Zusammenschluss von Ärzten handele, die regelmäßig auf ihre Zulassung als Kassenarzt angewiesen seien und in dieser Eigenschaft besonderen öffentlich-rechtlichen Beschränkungen bei der Gestaltung ihres beruflichen Zusammenwirkens ausgesetzt seien. Für den oder die bisherigen Gesellschafter, die einen ihnen unter Umständen weitgehend unbekannten Partner aufnehmen, könnten daraus erhebliche Gefahren entstehen, weil sich im Allgemeinen erst nach einer gewissen Zeit der Zusammenarbeit herausstellen werde, ob zwischen den Gesellschaftern das notwendige Vertrauen bestehe. Aus diesen Gründen sei es nicht von vornherein als sittenwidrig anzusehen, wenn den Altgesellschaftern für eine angemessene Prüfungszeit das Recht eingeräumt werde, den Neugesellschafter auszuschließen, auch wenn keine Gründe vorliegen, die es den Altgesellschaftern unzumutbar machen würden, das Gesellschaftsverhältnis fortzusetzen. Andernfalls bliebe den aufnehmenden Gesellschaftern allein die Auflösungskündigung der Gemeinschaftspraxis und damit unter Umständen die Zerschlagung des in Jahren Aufgebauten oder das eigene Ausscheiden (so bereits BGH NJW 2004, 2013 = NZG 2004, 569).
 
Der BGH stellt in seiner Entscheidung klar, dass diese Grundsätze nicht nur für den Fall Gültigkeit beanspruchen, dass ein Neugesellschafter in eine bestehende Gemeinschaftspraxis aufgenommen wird, sondern auch für den Fall, dass eine Gemeinschaftspraxis erst durch die Aufnahme eines Anderen in eine bestehende Einzelpraxis begründet wird.
 
Zu der Frage der angemessenen Prüfungszeit wies der BGH darauf hin, dass der Senat bereits entschieden hatte, dass eine Prüfungszeit von (mehr als) zehn Jahren unangemessen lang und damit sittenwidrig und nichtig sei (§ 138 Abs. 1 BGB) (vgl. BGH NJW 2004, 2013). Allerdings habe die überlange Dauer nicht den Wegfall der fraglichen Regelung zur Folge. Vielmehr könne das Hinauskündigungsrecht für eine kürze Zeit anerkannt werden. Der BGH ist der Auffassung, dass bei nach bisherigem Zulassungsrecht gebildeten ärztlichen Gemeinschaftspraxen die höchstzulässige Frist für eine Hinauskündigung drei Jahre beträgt.
 
Sodann führt der BGH aus, dass er bei der Berechnung der seit Vertragsbeginn abgelaufenen Zeit und damit der Länge der in Anspruch genommenen Kündigungsfrist auf den Zeitpunkt des Ausspruchs der Kündigung und nicht auf den des Eintritts der Kündigungswirkungen (hier 31. Dezember 2004) abgestellt habe. Zwar treffe es zu, dass der hinausgekündigte Gesellschafter nicht durch die Kündigungserklärung, sondern erst durch deren Wirksamwerden vom Verlust seiner Gesellschafterstellung und damit in seiner wirtschaftlichen Existenz betroffen werde. Die Befristung eines freien Hinauskündigungsrechts diene jedoch nicht dazu, den Gesellschafter vor diesem mit jeder Kündigung verbunden Folgen zu schützen. Zweck der zeitlichen Befristung sei allein, die Zeit angemessen zu begrenzen, in der der neu eintretende Gesellschafter möglicherweise deshalb nicht frei von seinen Mitgliedschaftsrechten Gebrauch mache oder seinen Gesellschafterpflichten nicht nachkomme, sondern sich den Vorstellungen der anderen Seite beugt, weil er eine ordentliche Kündigung vermeiden wolle. Dieses "Damoklesschwert" schwebe aber nur bis zum Ausspruch der Kündigung über den Neugesellschafter.
 
Praxishinweise
 
Die Entscheidung des BGH reiht sich ein in eine Vielzahl von Entscheidungen zum Verbot gesellschaftsrechtlicher Hinauskündigungsklauseln (vgl. nur BGHZ 81, 263, 266 ff. = NJW 1981, 2565; BGHZ 105, 213, 216 ff. = NJW 1989, 834; BGHZ 112, 103, 107 ff. = NJW 1990, 2622; BGHZ 164, 98. 101 ff. = NZG 2005, 968; BGH NJW 2004, 2013). Der BGH betonte erneut, dass solche Klauseln oder entsprechende schuldrechtliche Vereinbarungen grundsätzlich wegen Verstoßes gegen die guten Sitten nach § 138 Abs. 1 BGB nichtig sind. Allerdings sind Ausnahmen von diesem Grundsatz möglich, wenn für die Hinauskündigung ein sachlicher Grund besteht.
 
Für Vertragsärzte von besonderer Bedeutung ist in diesem Zusammenhang, dass der BGH einen solchen sachlichen Grund, der eine gesellschaftsrechtliche Hinauskündigungsklausel oder eine entsprechende schuldrechtliche Vereinbarung ausnahmsweise rechtfertigen kann, für den Fall anerkannt hat, dass Altgesellschafter einer seit Jahren bestehenden Gemeinschaftspraxis (nunmehr Berufsausübungsgemeinschaft) einen neuen Gesellschafter aufnehmen oder dass eine Berufsausübungsgemeinschaft erst durch die Aufnahme eines Arztes in eine bestehende Einzelpraxis begründet wird. Die die Hinauskündigungsklausel rechtfertigenden sachlichen Gründe sind dabei die zulassungsrechtlichen Besonderheiten bei Ärzten und das für das berufliche Zusammenwirken von Ärzten erforderliche gegenseitige Vertrauen. Ob sich dieses Vertrauen bildet oder ein bestehendes Vertrauen sich bestätigt, können die Gesellschafter der Berufsausübungsgemeinschaft erst nach einer gewissen Zeit des gegenseitigen Kennenlernens erfahren. Diese sog. Prüfungszeit hat der BGH auf eine Höchstgrenze von drei Jahren beschränkt.
 
Für die Praxis bieten sich daher folgende Gestaltungsmöglichkeiten an:
 
1. Vertragsgestaltung
 
Freie Hinauskündigungsklauseln und die Kombination von Kündigungs- und Übernahmerecht als Hinauskündigung wirkende Vertragsklauseln sind in ständiger Rechtsprechung als grundsätzlich unzulässig anzusehen. Das gilt auch dann, wenn das Gericht eine zu "lange" Klausel auf eine zulässige Dauer geltungserhaltend reduziert, die Kennenlernphase aber de facto schon länger dauert. Dies hat zur Folge, dass die gesetzlichen Regelungen zum Tragen kommen. Die vertragsärztlichen Regelungen sehen vor, dass eine Berufsausübungsgemeinschaft bei Kündigung eines Gesellschafters bzw. bei einer entsprechenden Anzeige gegenüber dem Zulassungsausschuss beendet wird bzw. als beendet gilt. Zwar können die verbleibenden Gesellschafter beschließen, die Gesellschaft fortzusetzen. Ist jedoch im Gesellschaftsvertrag für Gesellschafterbeschlüsse Einstimmigkeit vorgesehen, kann ein Gesellschafter die Fortsetzung der Gesellschaft grundsätzlich verhindern. Zudem bedarf die Fortführung der Berufsausübungsgemeinschaft unter den verbleibenden Gesellschaftern der erneuten Genehmigung durch den Zulassungsausschuss. 
 
Ausnahmen zu den sittenwidrigen Hinauskündigungsklauseln werden von der Rechtsprechung immer nur im Einzelfall konturiert. Um zu verhindern, dass die Berufsausübungsgemeinschaft beendet wird, ist eine sorgfältige Vertragsgestaltung unerlässlich.
 
Man sollte folgendes grundsätzlich beachten:
 
Die Gründe und Erwägungen für die Aufnahme einer Hinauskündigungsklausel bzw. einer so wirkenden Vertragsklausel in einem Gesellschaftsvertrag sollten dokumentiert werden - so bspw. in der Präambel zum Gesellschaftsvertrag oder in dem Gesellschafterbeschluss der Altgesellschafter über die Aufnahme eines Junggesellschafters. Die Gründe und Erwägungen können sodann im Streitfall vom Richter zur Auslegung der Hinauskündigungsklausel herangezogen werden.
 
Die Gründe, die zur Hinauskündigung berechtigten oder zur Rückübertragung verpflichten, sollten als Regelbeispiele in dem Gesellschaftsvertrag aufgenommen werden.
 
Dem von der Kündigung betroffenen Gesellschafter sollte ein Abfindungsanspruch eingeräumt werden.
 
2. Neue Gestaltungsmöglichkeiten durch das Vertragsarztrechtsänderungsgesetz
 
Das Vertragsarztrechtsänderungsgesetz ("VÄndG") wurde am 27. Oktober 2006 vom deutschen Bundestag beschlossen und ist seit dem 1. Januar 2007 in Kraft (BGBl. I S. 3439). Das VÄndG erweiterte u.a. die Möglichkeiten, Ärzte in Praxen anzustellen. Bislang durften Praxisinhaber lediglich einen ganztags beschäftigten Arzt oder zwei halbtags beschäftigte Ärzte einstellen. Diese mussten das gleiche Fachgebiet wie der Praxisinhaber vertreten. Darüber hinaus mussten sich die Ärzte gegenüber dem Zulassungsausschuss verpflichten, den bisherigen Praxisumfang um nicht mehr als drei Prozent vom Durchschnitt der Fachgruppe zu steigern. Mit dem VÄndG dürfen Vertragsärzte nunmehr auch Ärzte aus anderen Fachgebieten unter Berücksichtigung einiger Bedingungen (Facharztanerkennung des anzustellenden Arztes, Eintragung im Arztregister, Genehmigung der Anstellung durch Zulassungsausschuss, keine Zulassungsbeschränkung) anstellen. Hierbei ist auch Teilzeitarbeit möglich. Die Anstellung eines Arztes ist bei entsprechender Vertragsgestaltung eine interessante Alternative zur Aufnahme des Arztes als Neugesellschafter in die Berufsausübungsgemeinschaft mit den vorstehend skizzierten Risiken.
 
3. Vertragsprüfung
 
Praxisinhaber sollten ihre Gesellschaftsverträge kritisch dahingehend prüfen bzw. prüfen lassen, ob sie unzulässige Hinauskündigungsklauseln enthalten. Zu beachten ist dabei, dass Hinauskündigungsklauseln als solche nicht immer sofort eindeutig erkennbar sind. In dem hier vorliegenden Sachverhalt enthielt der Gesellschaftsvertrag keine eindeutige Hinauskündigungsklausel. Erst das Zusammenspiel der Bestimmung im Gesellschaftsvertrag zur ordentlichen Kündigung in Verbindung mit der Fortsetzungs- und Übernahmeklausel bewertete der BGH als sittenwidrige Hinauskündigungsklausel.
 
Für Rückfragen zum Gesellschaftsrecht und zum Vertragsarztrecht wenden Sie sich bitte an:
 
Miriam Germer, MLE
Rechtsanwältin
Miriam.Germer@schindhelm.net
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