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Publikumsgesellschaft

 Normen 

Gesetzlich nicht geregelt.

 Information 

Gesellschaft, die durch eine Beteiligung von zahlreichen Gesellschaftern bzw. Aktionären gekennzeichnet ist.

Bei der Publikumsgesellschaft handelt es sich nicht um eine eigene Gesellschaftsform. Mit der Bezeichnung als Publikumsgesellschaft wird nur auf die breite Streuung des Eigentums am Gesellschaftskapital hingewiesen. Eine Publikumsgesellschaft kann z.B. eine AG, KG oder GmbH & Co KG sein.

Vorteil einer Publikumsgesellschaft ist auf Grund der Stückelung die erleichterte Kapitalbeschaffung.

Daneben wird nunmehr auch eine andere Gesellschaftsform als Publikumsgesellschaft bezeichnet: Nachdem nun auch in Deutschland Gesellschaftsformen der Mitgliedsländer der Europäische Union geführt werden können, werden nicht zuletzt britische Gesellschaftsformen immer beliebter, allen voran die Limited Company.

Hinweis:

Gemäß der englischen Übersetzung für eine Aktiengesellschaft (public company) wird auch die nach einer Gründung in Großbritannien in Deutschland geführte englische Public Company als Publikumsgesellschaft bezeichnet.

 Siehe auch 

Aktionärsforum

Innengesellschaft

Kapitalgesellschaft

Stille Gesellschaft

BGH 27.11.2000 - II ZR 218/00 (Inhaltskontrolle eines Vertrages)

BGH 22.03.1982 - II ZR 74/81

BGH 16.11.1981 - II ZR 213/80

Schiefer: Rechtsformen der Publikumsgesellschaften und Sonderrecht der Publikums-KG; DStR (Deutsches Steuerrecht) 1997, 119 und 164

Stoffel: Neuere Entwicklungen hinsichtlich der Umsatzsteuer bei Publikumsgesellschaften; STuB (Steuern und Bilanzen) 2004, 1099

Zimmermann/Wortmann: Der Shareholder-Value-Ansatz als Institut zur Kontrolle der Führung von Publikumsgesellschaften; DB (Der Betrieb) 2001, 289