Nach fehlerhafter OP: Krankenhaus haftet auch für groben Behandlungsfehler einer weiteren Klinik

Nach fehlerhafter OP: Krankenhaus haftet auch für groben Behandlungsfehler einer weiteren Klinik
23.12.2016153 Mal gelesen
Nach fehlerhafter OP: Krankenhaus haftet auch für groben Behandlungsfehler einer weiteren Klinik

Schmerzensgeld und Schadensersatz in Höhe von 70.000 Euro fordert eine Patientin nicht vom zuletzt behandelnden Krankenhaus, sondern von der Einrichtung, die ursprünglich für die fehlerhafte Magen-OP verantwortlich gewesen war - dies sogar, wenn das zweite Krankenhaus weitere grobe Fehler bei der durchgeführten Revisionsbehandlung begeht.

Der BGH hatte sich mit der Revision der Beklagten zu befassen, die vom OLG Hamm zu Schadensersatz und Schmerzensgeld verurteilt worden war. Zur Geschichte: Ein Krankenhaus in Recklinghausen hatte eine Magenanomalie falsch behandelt. Zur Beseitigung der Fehler war ein Krankenhaus in Herne aufgesucht worden. Die Ärzte dort korrigierten zwar den Fehler ihrer Vorgänger, unterließen es aber, die eigentliche Anomalie zu korrigieren, sodass es in der Folge zu weiteren stationären Behandlungen und Operationen bis hin zur Entfernung eines Teilbereichs des Magens kam.

Vom beklagten Krankenhaus verlangt die Klägerin 70.000 Euro Schmerzensgeld sowie Haushaltsführungsschaden in Höhe von 2.600 Euro pro Monat für die Zeit ab der ersten Operation. Sie ist der Meinung, dass das beklagte Krankenhaus auch für die fehlerhafte Revisionsoperation und die weiteren Komplikationen einzustehen habe, da diese eine Folge der fehlerhaft durchgeführten ersten Operation seien.

Die Berufung der Klägerin gegen das landgerichtliche Urteil war überwiegend erfolgreich. Das durch medizinische Sachverständige beratene Oberlandesgericht Hamm sprach der Klägerin 70.000 Euro Schmerzensgeld sowie einen - bis Ende des Jahres 2013 - mit 30.160 Euro berechneten Haushaltsführungsschaden und für die Folgezeit Haushaltsführungskosten von monatlich 156 Euro zu.

Laut BGH ist derrechtliche Zurechnungszusammenhang zwischen dem ersten Behandlungsfehler und den weiteren Schadensfolgen nicht unterbrochen, daher habe das erste Krankenhaus für die Folgen einzustehen. Dieser Zurechnungszusammenhang entfalle nur bei besonders groben Behandlungsfehlern bei der Weiterbehandlung. Im aktuellen Fall sei der "zweite Fehler" als nicht so gravierend einzustufen, zumindest als wesentlich weniger gravierend als der Fehler des nun verurteilten Krankenhauses.

Rechtsanwalt Jens Schulte-Bromby ist Partner bei AJT und hier für die Beratung und juristische Begleitung in Medizinrechtsfällen verantwortlich: "Ohne den ersten Fehler hätte das zweite Krankenhaus gar keinen weiteren Fehler machen müssen. Da der Fehler der beklagten Einrichtung wesentlich gravierender als der Fehler des mit der Fortsetzung der Behandlung  beauftragten Krankenhauses ist, ist die Entscheidung des BGH nur folgerichtig."



Mehr Informationen: https://www.ajt-neuss.de/medizinrecht