Dos and don’ts beim Unternehmensverkauf:

Fachanwaltskanzlei Gesellschaftsrecht - Experten für den Unternehmensverkauf
30.08.2017325 Mal gelesen
Tipps zum Verkauf von Firmen bzw. Gesellschaftsanteilen aus der anwaltlichen Praxis

Beim Ablauf einer M&A-Transaktion und der Gestaltung des Unternehmenskaufvertrags muss der Unternehmensverkäufer viele rechtliche, steuerrechtliche und taktische Aspekte beachten, um finanzielle Risiken zu vermeiden. Aus Sicht des Verkäufers gibt es zahlreiche Knackpunkte beim Verkauf des Unternehmens.

Vorbereitung des Unternehmensverkaufs

Die Beweggründe eines Unternehmensinhabers, sein Unternehmen zu übertragen, sind sehr vielfältig (https://www.rosepartner.de/rechtsberatung/gesellschaftsrecht-ma/unternehmenskauf-ma-venture-capital-und-private-equity/firmenverkauf-aus-sicht-des-verkaeufers.html).

Je nachdem, ob es sich um eine Veräußerung an Mitarbeiter, an strategische Investoren oder Finanzinvestoren handelt oder gar eine familieninterne Unternehmensnachfolge angestrebt wird, wird der Verkaufsprozess unterschiedlich ausfallen. Gemein ist jeder M&A-Transaktion, dass am Anfang der Entschluss zum Verkauf steht. Mit Rechtsanwälten, Wirtschaftsprüfern, Steuerberatern und M&A-Beratern werden sodann erste Vorbereitungen getroffen. Erst danach wird der Kontakt zu kaufwilligen Dritten gesucht. Die Vorbereitungsphase kann grundsätzlich innerhalb weniger Monate vollzogen werden. In anderen Fällen, in denen man sich vorab ggf. von unrentablen Geschäftsbereichen trennen oder andere längerfristige Vorbereitungsmaßnahmen vollziehen muss, kann die Vorbereitungsphase auch mehre Jahre dauern.

Justierung der Bilanzpolitik und Personalentwicklung, Unternehmensexposé

Im Vorfeld eines Verkaufs ist das Augenmerk zu richten auf die Bilanzpolitik und Personalentwicklung, deren Justierung nur über einen längeren Zeitraum möglich ist.

Bei der Vorbereitung rückt die Geschäftsplanung und Bewertung des Unternehmens (https://www.rosepartner.de/rechtsberatung/gesellschaftsrecht-ma/unternehmenskauf-ma-venture-capital-und-private-equity/unternehmensbewertung-anteilsbewertung.html) in den Mittelpunkt. Es wird nach potentiellen Kaufinteressenten (strategischer Käufer oder Finanzinvestor) gesucht und gemeinsam mit den Beratern ein sogenanntes Unternehmensexposé erstellt, das alle relevanten Bereiche und das Marktumfeld transparent darstellt. Dieses Exposé ist für den potentiellen Käufer als erste Informationsquelle und für den Verkäufer als wesentliches Werbeinstrument wichtig.

Bereits auf der Entscheidungs- und Vorbereitungsebene sollte der richtige Zeitpunkt eines Verkaufs festgelegt werden. "Was nehme ich noch mit, wie steht aktuell das Unternehmen da und was sagt der M&A-Markt für Unternehmensübernahmen?" Wichtig ist: Ein überhasteter und unvorbereiteter Verkauf wird in aller Regel nicht zum optimalen Erfolg (u.a. Kaufpreishöhe) führen.

Frühzeitige Abstimmung im Gesellschafterkreis

Wichtig ist es zudem, dass schon im Vorfeld des Kontakts zu potentiellen Kaufinteressenten das Verhalten mit etwaig nichtoperativ tätigen Mitgesellschaftern abgestimmt wird. Nur so lässt sich erfahrungsgemäß die Handlungsfähigkeit im Verkaufsprozess sicherstellen. Bestenfalls sollte eine vertraglich fixierte Handhabe für den Verhandlungsführer auf Seiten des Verkäufers geschaffen werden. Minderheitsgesellschafter, die opponieren, können den Verkaufsprozess gefährden oder sogar komplett scheitern lassen.

Aufgepasst bei der Offenlegung von Unternehmensdaten

Zur Vorbereitung des Due Diligence-Verfahrens (Unternehmensprüfung), in dem der Verkäufer dem Käufer alle wesentlichen Unternehmensdaten zu Prüfzwecken zur Verfügung stellt, sind alle relevanten Unternehmensdaten und Dokumentationen zusammen zu tragen. Die Offenlegung der Unternehmensinformationen sollte in aller Regel in einem gestuften Prozess erfolgen, damit keine wichtigen Betriebsgeheimnisse zu früh preisgegeben werden. Bei einem strategischen Investor, der im Wettbewerb mit dem Zielobjekt steht, können leichtfertig offengelegte Betriebsgeheimnisse einen großen Schaden anrichten.

Die Erstellung des Unternehmensexposés und die Zusammenstellung des Datenraums für die Due Diligence sollten nur durch erfahrene Rechtsanwälte erfolgen. Wenn der Verkäufer ruhig schlafen will, müssen die richtigen Justierungen bereits in einem sehr frühen Stadium erfolgen. Nur dann kann das wichtige Zusammenspiel zwischen praktizierter Transparenz (offengelegte Unternehmensdaten) und Kaufvertrag, insbesondere bei den Haftungsgarantien und Kaufpreis, gelingen.

Vertragsverhanldungen, Unternehmenskaufvertrag

Die Vorbereitung des Unternehmensverkaufs mündet in die Vertragsverhandlungen mit einem Kaufinteressenten. Das Ergebnis der Vertragsverhandlungen spiegelt sich in dem Unternehmenskaufvertrag wider. Jeder klassische Unternehmenskaufvertrag enthält Regelungen zu den folgenden Themen:

  • Gewährleistungs- und Garantievereinbarungen und Haftungsnormen
  • Kaufpreis, Zahlungsmodalität, Kaufpreisanpassung
  • Regelungen zu den Beschäftigten, Absicherung des Betriebsübergangs; Steuer- und Sozialversicherungsklauseln; Betriebsprüfungsklauseln
  • kartellrechtliche Regelungen
  • Verjährungsfristen; ggfs. Wettbewerbsbeschränkungen für den Verkäufer
  • Schiedsverfahrensregelungen.

Die richtigen Argumente bei der Verhandlung

Beim Unternehmenskaufvertrag ist jeder Verkäufer auf das spezialisierte Know how von Rechtsanwälten und Steuerberatern angewiesen. Anderenfalls drohen nach dem Verkauf große Haftungsgefahren für den Verkäufer. Der Verkäufer muss sich klar machen: versteckte Risiken im verkauften Unternehmen können nach dem Verkauf zu seiner Haftung führen, die sogar den erzielten Kaufpreis übersteigen kann. Dem Käufer im Rahmen der Due Diligence offengelegte Risiken können nachträglich kaufpreisreduzierend wirken. Die Kaufpreisreduzierung kann durch eine vertraglich vorgesehene Kaufpreisanpassung oder durch eine Garantiehaftung ausgelöst werden. Hier kommt es entscheidend auf das Verhandlungsgeschick an. Wer die Marktstandards bei Unternehmensübertragungen kennt, wird mit guten Argumenten bei der Verhandlung des Kaufpreises und Garantie- und Haftungsregelungen eine passende Vertragsposition erzielen können. Hier sollte der Verkäufer nichts dem Zufall überlassen und die Hilfe von erfahrenen Beratern bei den Vertragsverhandlungen in Anspruch nehmen.

Immer auch die Steuern im Blick behalten

Steuern sind in M&A-Prozessen Treiber für komplexe Gestaltungen. In der Praxis führen die steuerlichen Gestaltungen auch bei Unternehmensverkäufen zu einer oft beachtlichen Komplexität. Die Kaufvertragsparteien verfolgen grundsätzlich entgegengesetzte Interessen. Während der Verkäufer das Interesse verfolgt, einen möglichst hohen Kaufpreis nach Steuern zu erzielen, wird der Käufer den Deal so gestalten, dass der zu zahlende Kaufpreis möglichst schnell steuermindernd geltend gemacht werden kann. Steuergestaltungen können aber auch Spielräume bei den Kaufpreisverhandlungen bieten. Diese sind nach Möglichkeit von langer Hand zu planen.

Formfragen beim Kaufvertrag

Unternehmen können übertragen werden, indem alle Anteile an den Käufer übertragen werden (sog. Share Deal). Eine Gesellschaft kann aber auch ihre Einzelwirtschaftsgüter (z.B. Grundstücke, Patente, Markenrechte) an ein anderes Unternehmen übertragen (sog. Asset Deal).

Jeder Berater weiß, dass beispielsweise die GmbH-Geschäftsanteile nur auf der Grundlage eines Notarvertrags übertragen werden dürfen. Dagegen findet man in der Praxis immer wieder Asset Deals, die ohne einen Notarvertrag erfolgen, um Beurkundungskosten zu sparen. Es wird schlichtweg übersehen, dass § 311b Abs. 3 BGB für die Übertragung des gesamten Vermögens eine Beurkundungspflicht auslöst. Da diese Vorschrift auch auf Gesellschaften (als Teil des Vermögens) Anwendung finden kann, wird der "kostengünstige" Vertragsabschluss ohne die Hinzuziehung eines Notars zu einem Hochrisikogeschäft mit fatalen finanziellen Folgen für den Käufer und Verkäufer. Wer hohe finanzielle Risiken vermeiden will, muss die Nichtigkeit des Unternehmenskaufvertrags ausschließen und Formfragen im Vorfeld des Vertragsschlusses klären. Es ist sogar denkbar, dass Beschlüsse und Zustimmungen von Gesellschaftern und Dritten, die außerhalb des Kaufvertrags erfolgen, der notariellen Beurkundungspflicht unterfallen können.