Die Rechtsprechung bestätigt: Auch der Strohmann-Geschäftsführer steht in der Haftung

Willensbildungswirrwarr in der Einheitsgesellschaft
09.08.2017387 Mal gelesen
Ein GmbH-Geschäftsführer ist u.a. für die ordnungsgemäße Abführung der Sozialversicherungsbeiträge verantwortlich. Verletzt er diese Pflicht, kann er persönlich haftbar gemacht werden.

Das gilt selbst dann, wenn der Geschäftsführer nur als "Strohmann" fungiert hat und das Unternehmen im Hintergrund von Dritten geleitet wurde. Das hat das Oberlandesgericht Celle mit Urteil vom 10. Mai 2017 entschieden (Az.: 9 U 3/17). Es folgt damit der herrschenden Meinung in der Rechtsprechung zur Geschäftsführerhaftung.

Ein Geschäftsführer kann sich nicht dahinter verstecken, dass er quasi nur als fremdgesteuerter Treuhänder fungiert habe und tatsächlich andere Personen die Geschicke des Unternehmens geleitet haben. Interne Treuhandabreden entbinden einen Strohmann-Geschäftsführer nicht von seinen gesetzlichen Rechten und Pflichten - so die haftungsträchtige obergerichtiche Rechtsprechung. Dementsprechend haftet er auch, wenn die Beiträge zur Sozialversicherung für die Arbeitnehmer nicht ordnungsgemäß abgeführt werden. Denn dies nehme er zumindest in Kauf, wenn er seine Kompetenzen nicht wahrnehme, entschied das OLG Celle.

Telefonistinnen scheinselbstständig beschäftigt

In dem zu Grunde liegen Fall waren für zwei Mitarbeiterrinnen, die scheinselbstständig für ein Call-Center tätig waren, keine Sozialversicherungsbeiträge abgeführt worden. Die Sozialgerichte hatten bereits festgestellt, dass die beiden Frauen als sozialversicherungspflichtige Angestellte einzustufen seien. Die säumigen Beiträge wurden nun von der Geschäftsführerin eingefordert.

Die Argumentation der Frau, dass sie zwar Alleingesellschafterin und Alleingeschäftsführerin war, allerdings nur als Strohfrau fungiert und keine wirklichen Kompetenzen gehabt habe, verfing vor Gericht nicht. Schon die formale Stellung als Geschäftsführerin reiche für die Haftung aus. Denn mit dieser formalen Stellung gingen alle rechtlichen und auch tatsächlichen Handlungsmöglichkeiten einher. Dies gelte auch dann, wenn im Innenverhältnis der Gesellschaft ein Dritter weitgehende Kompetenzen habe und als faktischer Geschäftsführer anzusehen sei. Der Strohmann-Geschäftsführer, der seine Pflichten Dritten überlässt, handelte in diesem Fall zumindest bedingt vorsätzlich, führte das OLG Celle aus, das damit der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs folgte.

Haftungsgefahren drohen auch bei den Unternehmenssteuern

Die gleichen Leitlinien gelten im Übrigen auch für die Verletzung von Steuerpflichten. Zivil- und Finanzgerichte bestätigen immer wieder, dass ein Strohmann-Geschäftsführer persönlich für die Nichtabführung der Steuern und Abgaben seiner Gesellschaft haftet. Führt eine GmbH, AG oder GmbH & Co. KG etwa ihre Umsatzsteuer nicht rechtzeitig ab, kann sich der Strohmann-Geschäftsführer nicht schützen, weil es interne Treuhandabreden zu anderen Unternehmenslenkern gibt.

Wie bei den Sozialversicherungsbeiträgen kommt neben der persönlichen zivilrechtlichen Haftung sogar eine Strafbarkeit des Strohmanns in Betracht. Auch wenn die Haftungsrisiken im Strafrecht anders als im Zivilrecht gelagert sind, besteht ein beträchtliches Strafbarkeitsrisiko.

BGH sieht Strohmann-Geschäftsführer in der Pflicht

Der BGH hatte entschieden, dass ein Strohmann-Geschäftsführer seine rechtlichen Befugnisse notfalls mit gerichtlicher Hilfe in Anspruch nehmen oder sein Amt niederlegen muss. Dennoch kann neben dem Strohmann-Geschäftsführer unter Umständen auch der faktische Geschäftsführer in Anspruch genommen werden.

Es ist nicht zu erwarten, dass die mittlerweile tradierte Rechtsprechungslinie geändert wird. Nach unserer Praxiserfahrung hat der Strohmann-Geschäftsführer gar keinen Überblick über die Verbindlichkeiten "seiner" Gesellschaft. Die Übernahme eines solchen "Strohmann-Jobs" kann schnell in die Privatinsolvenz des Strohmanns führen. 

Die bundesweit tätige Wirtschaftskanzlei ROSE & PARTNER LLP. mit Standorten in Hamburg, Berlin und München hat mehr Informationen zur Geschäftsführerhaftung unter https://www.rosepartner.de/rechtsberatung/gesellschaftsrecht-ma/gesellschaftsrecht/geschaeftsfuehrerhaftung-und-haftungsvermeidung-in-der-gmbh.html zusammengefasst.

 

 

Dr. Boris Jan Schiemzik

Rechtsanwalt

Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht

 

ROSE & PARTNER LLP

Jungfernstieg 40

20354 Hamburg

Tel: 040 / 414 37 59 - 0

schiemzik@rosepartner.de